Aufgrund einer sich stetig vergrößernden Population freilebender Hauskatzen in mehreren Gebieten - u.a. in der Stadt Waren (Müritz) - macht der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte von der in § 13 b Tierschutzgesetz verankerten Möglichkeit einer Festlegung von Gebieten mit Kennzeichnungs-, Registrierungs-, und Kastrationspflicht Gebrauch.
Personen, die in den genannten Schutzgebieten eine fortpflanzungsfähige Katze haben, dürfen dieser keinen unkontrollierten, freien Auslauf gewähren. Wer seiner Katze unkontrollierten freien Auslauf gewährt, muss diese vorher kastrieren/sterilisieren lassen, fälschungssicher durch einen elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) kennzeichnen und in einem Haustierregister registrieren lassen.
Die Verordnung ist zunächst auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt. Die Regeln zum Freigang der fortpflanzungsfähigen Katzen gelten ab Juni 2024. Es wird aber empfohlen bereits jetzt fortpflanzungsfähige Freigängerkatzen unfruchtbar machen zu lassen.
Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 geändert worden ist in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 in Verbindung mit der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens, vom 20. April 2021, erlässt der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte:
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb eines bestimmten Gebietes zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt in den in § 3 zu dieser Verordnung ausgewiesenen Gebieten (Schutzgebieten) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Katze: ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris forma catus Linnaeus, 1758),
2. fortpflanzungsfähige Katze: eine Katze, die fünf Monate alt oder älter ist und nicht kastriert, sterilisiert oder auf hormonelle Weise fortpflanzungsunfähig gemacht ist,
3. Haltungsperson: wer normalerweise über die Katze(n) bestimmen kann und aus eigenem Interesse für die Kosten der Katze(n) aufkommt. Haltungsperson ist auch, wer freilebenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt odereine Rechtspflicht zum Halten des Tieres hat,
4. freilebende Katze: eine Katze, die nicht oder nicht mehr an ein Leben in einer häuslichen Struktur des Menschen gewöhnt ist. Gleichwohl ist sie gattungsmäßig den Haustieren zuzuordnen und gilt als Fundtier im Sinne der Verwaltungsvorschrift über das Verfahren im Umgang mit Fundtieren (AmtsBI. M-V 2020, 318),
5. unkontrollierter freier Auslauf einer Katze: wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder eine Haltungsperson, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbarauf die Katze einwirken kann, um ein Entweichen zu verhindern,
6. Unfruchtbarmachung: die Entfernung der männlichen / weiblichen Keimdrüsen, also der Hoden / Eierstöcke (Kastration) oder die Sterilisation von Katze/Kater durch abbinden der Eileiter/Samenleiter,
7. zuständige Behörde: der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seen platte, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Folgende Gebiete des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte werden als Schutz gebiete im Sinne dieser Vorordnung ausgewiesen:
das Amt Röbel-Müritz, das Amt Malchow und die Stadt Waren (Müritz).
(1) Personen, die in den in § 3 genannten Schutzgebieten eine fortpflanzungsfähige Katze halten, dürfen dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren.
(2) Kann die Einhaltung des Auslaufverbots nach Absatz 1 von der Haltungsperson der fortpflanzungsfähigen Katze nicht sichergestellt werden oder soll der fortpflanzungsfähigen Katze der freie unkontrollierte Auslauf im Schutzgebiet nicht verweigert werden, ist die fortpflanzungsfähige Katze durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen. Ein Nachweis hierüber ist von der Haltungsperson der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
(1) Wer im Schutzgebiet einer Katze unkontrollierten freien Auslauf gewährt, hat diese Katze vorher kennzeichnen und registrieren zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung einer Katze erfolgt fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß Iso-Norm auf Kosten der Haltungsperson durch eine Tierärztin/einen Tierarzt oder eine entsprechend sachkundige Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzge setzes.
(3) Die Registrierung erfolgt nach der Wahl und auf Kosten der Haltungsperson bei einem der folgenden privat geführten Haustierregister (Registerstelle):
1. FINDEFIX - das Haustier-register des Deutschen Tierschutzbundes
In der Raste 10
53129 Bonn
Tel: 0228/6049635
Fax: 0228/6049642
www.findefix.com
E-Mail: info@findefix.com
2. TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutscheland e.V.
Otto-Volger-Str. 15
65843 Sulzbach/Ts.
Tel: 06190/937300
Fax: 06190/937400
www.tasso.net
E-Mail: info@tasso.net
(4) Für die Registrierung sind neben den Daten des Mikrochips oder der Transponder nummer zumindest ein äußerliches Erkennungsmerkmal des Tieres (z.B. Fellfarbe oder Fellzeichnung), der Name und die Anschrift des Flalters sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Fortpflanzungsfähigkeit des Tieres anzugeben.
(5) Im Fall der Registrierung in einem privat geführten Register dürfen die vorgenannten Daten auf Grundlage des § 23 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Ersuchen der zuständigen Behörde für Zwecke des Vollzuges dieser Verordnung an diese übermittelt werden. Die Haltungsperson der Katze ist insoweit verpflichtet, dies zu dulden. Die zuständige Behörde darf die Daten ausschließlich für Zwecke nach dieser Verordnung nutzen; die Bestimmung des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
(6) In bestimmten Einzelfällen kann von der zuständigen Behörde von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag eine Ausnahme erteilt werden, sofern eine Unverträglichkeit der Katze bezogen auf die Kennzeichnungsmethode nach Absatz 2 nachgewiesen wird.
(1) Wird entgegen § 4 Absatz 1 eine fortpflanzungsfähige Katze im Schutzgebiet angetroffen, so kann der Haltungsperson von der zuständigen Behörde aufgegeben werden, das Tier auf eigene Kosten durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt fortpflanzungsunfähig machen zu lassen.
Bis zur Ermittlung der Haltungsperson kann die Katze durch die zuständige Behörde oder einer von dieser beauftragten Person in Obhut genommen werden.
(2) Mit der Ermittlung der Haltungsperson der Katze ist unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze zu beginnen. Zu diesem Zweck ist insbesondere eine Halter abfrage bei den Registerstellen nach § 5 Absatz 1 zulässig.
(3) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson nicht innerhalb von fünf Tagen identifiziert und erreicht werden, so kann die zuständige Behörde die Unfruchtbarmachung sowie sämtliche mit dieser in Zusammenhang stehenden notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Haltungsperson durchführen. Handelt es sich zweifelsfrei um eine freilebende Katze, verkürzt sich die in Satz 1 genannte Frist auf 48 Stunden.
Nachdem die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht, gekennzeichnet und registriert wurde, ist sie wieder in die Freiheit zu entlassen. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen wurde. Aus Tierschutzgründen können im Einzelfall durch die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 3 zugelassen werden.
(4) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, ist die verfügungsberechtigte Person verpflichtet, dies zu dulden und die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Person bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen.
Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 (Auslaufverbot oder Unfruchtbarmachung) und die Pflicht nach 5 Absatz 1 (Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht) treten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
Neubrandenburg, den 4.03.2024