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Warener Wochenblatt
Ausgabe 9/2025
Aus der Stadt und den Ortsteilen
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Wahlbekanntmachung

1.

Am

11. Mai 2025

findet die

Wahl des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die GemeindeStadt Waren (Müritz) ist in 8 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Alle aufgeführten Urnenwahlbezirke sind barrierefrei zugänglich.

Eine Auflistung zur Zuordnung einzelner Straße zu den Wahlbezirken ist als Anlage 1 dieser Bekanntmachung beigefügt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 08. April 2025 bis 19. April 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in

zusammen.

Sollte am 11. Mai 2025 keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit auf sich vereinen können, so findet eine Stichwahl am 25. Mai 2025 zwischen den 2 Kandidaten mit den meisten Stimmen satt.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 5).

Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname" oder „Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Rechts daneben befindet sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der wahlberechtigten Person selbst in die Wahlurne zu legen.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 23 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 29 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Stadt Waren (Müritz), den 10.04.2025

Die Gemeindebehörde

gez. Junghanß
Gemeindewahlleiter

Anlage 1 - Übersicht Zuordnung Straßen zu den Wahlbezirken