Titel Logo
Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachungstext des Satzungsbeschlusses

Gemeinde Peenehagen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 2 „Wohnbebauung Groß Gievitz“ der Gemeinde Peenehagen

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 18.10.2022 den Bebauungsplan Nr. 2 mit der Bezeichnung „Wohnbebauung Groß Gievitz“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) einschließlich der örtlichen Bauvorschriften, gemäß den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), als Satzung beschlossen.

Die von der Gemeinde beschlossene Satzung über den B-Plan Nr. 2 wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 2 und die Begründung sowie die der Satzung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) im Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Straße 4, Raum 30 (Haus 1), 17192 Waren (Müritz) während der Dienstund Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan Nr. 2 „Wohnbebauung Groß Gievitz“ und die Begründung werden zusätzlich ins Internet eingestellt und sind unter www.amt-slw.de unter der Rubrik Bauleitplanung einzusehen.

Das Plangebiet umfasst teilweise das Flurstück 14/2 der Flur 2 der Gemarkung Groß Gievitz. Der Geltungsbereich ist in der anliegenden Karte dargestellt.

Zugleich wird hiermit bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan der Gemeinde Peenehagen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst wird. Jedermann kann die Berichtigung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des B-Plan Nr. 2 „Wohnbebauung Groß Gievitz“ am gleichen Ort und zu den gleichen Zeiten wie den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Peenehagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 beachtlich sind.

Gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Gemeinde Peenehagen geltend zu machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Peenehagen, 06.01.2023

gez. Ch. Haack

Bürgermeisterin