Gemeinde Schloen-Dratow
Schloen-Dratow sowie der Genehmigung Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 17.06.2022 den Bebauungsplan Nr. 4 „Abrundung des Bebauungsplanes Nr. 3 Hofkomplex“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie der Begründung, gemäß den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch i.V.m. § 6 Nr. 1 des Gesetzes des Landes M- V zur Ausführung des Baugesetzbuches in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung, war der Bebauungsplan durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, als höhere Verwaltungsbehörde, zu genehmigen. Die Genehmigung wurde mit einer Maßgabe, Auflagen und Hinweisen am 04.01.2022 erteilt.
Die Erfüllung der Maßgabe wurde mit Bescheid des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 28.09.2022 bestätigt.
Die Satzung wurde mit Datum vom 03.11.2022 ausgefertigt.
Die Bekanntmachung erfolgte im Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren am 12.11.2022, in der Ausgabe 11/2022. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Internet, auf der Homepage des Amtes, erfolgt am 05.12.2022.
Aufgrund von Fehlern in der Bekanntmachung wird hiermit der Satzungsbeschluss sowie die Genehmigung des Bebauungsplans rückwirkend zum 12.11.2022 erneut bekannt gemacht. (Rechtsgrundlage § 214 Abs. 4 BauGB).
Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 4 und die Begründung dazu im Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Straße 4, Raum 30 (Haus 1), 17192 Waren (Mü- ritz) während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan Nr. 4 „Abrundung des Bebauungsplanes Nr. 3 Hofkomplex“ und die Begründung werden zusätzlich ins Internet eingestellt und sind unter www.amt-slw.de unter der Rubrik Bauleitplanung einzusehen.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 134/5, 134/7, 135/1 und teilweise das Flurstück 136/3 der Flur 1 der Gemarkung Neu Schloen. Der Geltungsbereich ist in der anliegenden topografischen Karte dargestellt.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schloen-Dratow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 beachtlich sind.
Gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Gemeinde Schloen-Dratow geltend zu machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Schloen Dratow, 09.01.2023
Bürgermeister
Anlage zur Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sowie der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 4 *Abrundung des Bebauungsplanes Nr. 3 Hofkomplex* der Gemeinde Schloen-Dratow