Gemeinde Grabowhöfe
des Satzungsbeschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 „Lindenweg“ in Baumgarten der Gemeinde Grabowhöfe sowie der Genehmigung
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 18.05.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 „Lindenweg“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, gemäß den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch i.V.m. § 6 Nr. 1 des Gesetzes des Landes M-V zur Ausführung des Baugesetzbuches in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung, war der Bebauungsplan durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, als höhere Verwaltungsbehörde, zu genehmigen. Die Genehmigung wurde mit einem Hinweis durch Bescheid vom 06.10.2022 erteilt.
Die Satzung wurde mit Datum vom 03.11.2022 ausgefertigt.
Die Bekanntmachung erfolgte im Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren am 12.11.2022, in der Ausgabe 11/2022. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Internet, auf der Homepage des Amtes erfolgte bereits am 03.11.2022.
Aufgrund von Fehlern in der Bekanntmachung wird hiermit der Satzungsbeschluss sowie die Genehmigung des Bebauungsplans rückwirkend zum 12.11.2022 erneut bekannt gemacht. (Rechtsgrundlage § 214 Abs. 4 BauGB)
Jedermann kann die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8, die Begründung, die zusammenfassende Erklärung und die naturschutzrechtlich Eingriffsregelung dazu im Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Straße 4, Raum 30 (Haus 1), 17192 Waren (Mü- ritz) während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 „Lindenweg“ mit der Begründung, zusammenfassenden Erklärung und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden zusätzlich ins Internet eingestellt und sind unter www.amt-slw.de unter der Rubrik Bauleitplanung einzusehen.
Das Plangebiet umfasst teilweise das Flurstück 31/4 der Flur 2, Gemarkung Baumgarten. Der Geltungsbereich ist in der anliegenden topografischen Karte dargestellt.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grabowhöfe geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 beachtlich sind.
Gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund 2 derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Gemeinde Grabowhöfe geltend zu machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschä- digungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Grabowhöfe, 10.01.2023
Bürgermeister