Titel Logo
Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachung

Anlage zur Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 3 „Hofseeblick“ der Gemeinde Kargow

Gemeinde Kargow

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Hofseeblick“ der Gemeinde Kargow

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 05.12.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Hofseeblick“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Hofseeblick“ der Gemeinde Kargow in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der Anlage zu dieser Bekanntmachung gestrichelt schwarz umrandet.

Jedermann kann die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Hofseeblick“ sowie die Begründung dazu im Amt Seenlandschaft, Warendorfer Straße 4 in 17192 Waren (Müritz), während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Hofseeblick“ mit der Begründung werden zusätzlich ins Internet (auf der Homepage des Amtes) eingestellt und sind unter der Adresse https://www.amt-slw.de/seite/271503/bauleitplanung.html sowie auf dem zentralen Planungsportal des Landes MV unter: Gesamtsuche - Bau- und Planungsportal M-V (geodaten-mv.de) zur Information einzusehen.

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschrift:

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 *Hofseeblick* und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Entschädigungsansprüche:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Hofseeblick“ eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften:

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 205), enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Kargow geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Kargow, 11.01.2024

gez. M. Kagel
Bürgermeister