Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in Verbindung mit § 122 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden, wenn sich an der Steuerhöhe im Vergleich zum Vorjahr nichts ändert. Es wird somit nicht Ihr Steuerbescheid mit Ihren persönlichen Daten bekannt gemacht, sondern lediglich die Festsetzung der Grundsteuer allgemein.
Gemäß § 122 AO Abs. 4 AO wird die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass die Festsetzung der Grundsteuer ortsüblich bekannt gemacht wird.
Der Steuerbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Für den Steuerschuldner treten gem. 427 Abs. 3 Satz 2 GrStG mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn Ihm an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Das heißt, dass auch der Beginn der Widerspruchsfrist ab dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt.
Auf den letzten zugestellten Abgabenbescheiden wurde bei den Fälligkeiten auf die zukünftigen Grundsteuerraten hingewiesen. Bei Änderungen der Steuerhöhe wird weiterhin ein neuer Steuerbescheid ergehen.
In Anwendung dieser Vorschriften setzt das Amt Seenlandschaft Waren für oben aufgeführte Gemeinden die Grundsteuer für das Jahr 2024 fest. Die Festsetzung gilt für das Kalenderjahr, soweit sie nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Straße 4, 17192 Waren eingelegt werden. Falls die Frist durch Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
2024-01-11