Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger,
die Anzahl der Beschwerden von Lärmbelästigungen während der festgesetzten Ruhezeiten im Amtsgebiet nehmen zu. Die Ordnungsbehörde des Amtes Seenlandschaft Waren weist auf die Einhaltung der Ruhezeiten hin. Bei Nichteinhaltung der Ruhezeiten kann dies mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Ruhezeiten für den gemeindlichen Frieden einzuhalten sind.
Auszug aus der Verordnung:
§ 2 Ruhezeiten und Lärmbekämpfung
(1) Die Zeiten von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr (Nachtruhe) und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe) sind Ruhezeiten. Im Übrigen gilt das Gesetz über Sonn- und Feiertage (FTG M-V).
(2) Während der Ruhezeiten ist jeglicher ruhestörende Lärm verboten.
(Für gewerblichen Lärm gelten die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes)
(3) Unter das Verbot des Abs. 1 fallen insbesondere:
| 1. | ruhestörende Arbeiten in Haus, Hof und Garten, z. B. das Ausklopfen von Teppichen, Polstersachen und sonstigen Gegenständen; das Hämmern, Schleifen, Sägen, Holzhacken sowie andere ruhestörende Gartenarbeiten; |
| 2. | für den Betrieb von Maschinen und Geräten, gelten die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV vom 29. August 2002, in der jeweils gültigen Fassung. |
(4) Wertstoffsammelcontainer dürfen an Werktagen nur zwischen 7:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr benutzt werden, sofern nicht eine störende Lärmentwicklung ausgeschlossen ist.
Sollte es dennoch zu einem Verstoß gegen die Ruhezeiten kommen, so können Sie sich in akuten Fällen an die Polizei oder mit Angaben von Name(n), Adresse, Datum und Uhrzeit (von-bis Angabe) des Verursachers und Ihren eigenen Angaben (Name und Adresse) an die Ordnungsbehörde des Amtes Seenlandschaft Waren, Warendorfer Str. 4, 17192 Waren (Müritz) wenden.