Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die Ordnungsbehörde des Amtes Seenlandschaft Waren möchte Sie über mehrere wichtige Themen informieren, welche die Ordnung, die Sicherheit und das gute Miteinander im Amtsgebiet betreffen. Mit dieser Mitteilung möchte ich Sie über die geltenden Regelungen, Ihre Mitwirkungsmöglichkeiten sowie über mögliche Folgen bei Nichteinhaltung aufklären – und so zu einem gemeinsamen Verständnis und zur Einhaltung der Vorschriften beitragen.
Ich bitten Sie daher, die folgenden Hinweise aufmerksam zu lesen und bei Fragen gerne Kontakt mit uns aufzunehmen.
| 1. | Pflanzenabfalllandesverordnung (Verbrennen von Grünschnitt im März und Oktober), |
| 2. | Allgemeine Regeln zum Drohnenflug, |
| 3. | Straßenreinigung und Winterdienst und |
| 4. | Verkehrssicherungspflicht der Besitzer von Bäumen, Hecken und Sträuchern |
Erläuterungen zur Durchführung der Pflanzenabfalllandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (PflanzAbfLVO M-V):
Der § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestimmt, dass Abfälle grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden dürfen (sog. Anlagenzwang). Das bedeutet, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, welches eine Abfallbeseitigung darstellt, in freier Natur vom Grundsatz her nicht zulässig ist.
Der § 28 Abs. 3 KrWG hat die Länder ermächtigt die Beseitigung von bestimmten Abfällen außerhalb von Anlagen durch Rechtsverordnung zuzulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist.
Von dieser Ermächtigung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Erlass der PflanzAbfLVO M-V Gebrauch gemacht. Diese Verordnung des Landes regelt insbesondere die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privat genutzten Gartengrundstücken.
Nach § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle vom 1. bis 31. März und vom 1. bis. 31. Oktober werktags während zwei Stunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr verbrannt werden, wenn ein Kompostieren, ein Einbringen in den Boden, ein Verrotten lassen oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern per Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Solche Entsorgungssysteme bietet der Landkreis MSE über die im Landkreis vorhandenen Wertstoffhöfe an. Auch kann in Kleingärten und Kleingartenanlagen in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Liegenlassen oder Kompostierung möglich und zumutbar ist, da diese Bewirtschaftung den Sinn und Zweck eines Kleingartens darstellt.
Hierdurch wird deutlich, dass § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V eine Ausnahmevorschrift ist, die nur unter strengen Voraussetzungen und in klar gesteckten Grenzen ein Abweichen vom grundsätzlich geltenden Anlagenzwang für die Abfallbeseitigung erlaubt. Aufgrund ihres Ausnahmecharakters ist § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite eng auszulegen.
Gleiches gilt insoweit auch für die Brennregelungen des § 2 Abs. 2 und 3 PflanzAbfLVO M-V.
Denn auch wenn auf das Erfordernis der Beseitigung in einer Anlage ausnahmsweise verzichtet werden kann, so bleibt die Pflanzenabfallverbrennung ein Beseitigungsvorgang.
Für diesen gilt weiterhin die Grundpflicht des § 15 Abs. 2 S. 1 KrWG, wonach Abfälle so zu beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Aus hiesiger Sicht ist im Regelfall zu vermuten, dass das Wohl der Allgemeinheit durch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 2 PflanzAbfLVO M-V nicht beeinträchtigt wird, soweit beim Verbrennen folgendes kumulativ beachtet wird:
| 1. | Es herrscht keine Inversionswetterlage (insbesondere Smog oder Nebel), keine anhaltende Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sowie kein starker Wind (ab Windstärke 6, gekennzeichnet durch deutliche Bewegung armstarker Äste). |
| 2. | Die pflanzlichen Abfälle sind abgetrocknet, sodass es zu keiner starken Rauchentwicklung kommen kann. |
| 3. | Die pflanzlichen Abfälle wurden am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig aufgeschichtet. |
| 4. | Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen gewahrt. |
| 5. | Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 100 Metern zu Autobahnen und Bundesstraßen sowie 15 Metern zu sonstigen zum Aufenthalt von Personen bestimmten Gebäuden gewahrt. |
| 6. | Die Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers mit Zusatzstoffen wie z.B. Sperrmüll, Altreifen, Flüssigbrennstoffen (Altöl, Heizöl, Benzin, Dieselkraftstoff) usw. ist nicht statthaft. |
Wenn bei Einhaltung der aufgezählten Punkte das Verbrennen der Pflanzenabfälle allgemeinwohlverträglich erfolgt, die Punkte unbedingt beachtet sind und Sie als Bürgerin und Bürger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 PflanzAbfLVO M-V grundsätzlich in Eigenverantwortung geprüft haben, dann vermittelt Ihnen die oben genannte Aufzählung eine wichtige Orientierung für ein rechtskonformes und zugleich verantwortungsbewusstes Handeln. Eine falsche Auslegung birgt für Sie letztlich immer das Risiko, eine unzulässige Abfallbeseitigung zu begehen, die empfindliche ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Unabhängig davon sind in jedem Fall weiterhin die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Brennregelung des § 2 PflanzAbfLVO M-V einzuhalten.
Die Allgemeinverfügungen über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken der Gemeinde Klink mit den Ortsteilen Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin gilt uneingeschränkt weiter.
(nach EU-Drohnenverordnung, gültig in Deutschland und der EU)
Damit Drohnen sicher und gesetzeskonform genutzt werden können, sind folgende Regelungen zu beachten:
Drohnenbetreiber (nicht die Drohne selbst) müssen sich bei der Luftfahrtbehörde (LBA) registrieren, wenn die Drohne mehr als 250 g wiegt oder sie eine Kamera hat.
Flugverbotszonen gelten insbesondere, sofern keine Sondergenehmigung vorliegt, in der Nähe von Flughäfen (mind. 1,5 km Abstand), Menschenansammlungen, Einsatzorten von Polizei oder Rettungskräften, Industrieanlagen, Gefängnissen, Kraftwerken, Bundesliegenschaften, Naturschutzgebieten (oft lokale Verbote) sowie über Wohngrundstücken.
Keine Aufnahmen von Personen ohne deren Zustimmung und wahren Sie die Privatsphäre.
Fliegen oder filmen Sie nicht über fremde Grundstücke. Die maximale Flughöhe sollte nicht höher als 120 Meter sein und die Drohne muss immer in Sichtweite bleiben. Verstöße können zu Bußgeldern oder sogar zu strafrechtliche Verfolgung führen.
Ich möchte Sie daran erinnern, dass gemäß der gültigen Straßenreinigungssatzungen der jeweiligen Gemeinde alle Eigentümer der anliegenden Grundstücke verpflichtet sind, Geh- und Radwege, begehbare Seitenstreifen, Fußgängerwege/-straßen, Rinnsteine, die Hälfte der Fahrbahn, Böschungen und Stützmauern sowie Rabatten und Baumscheiben zu reinigen. Die Schnee- und Glatteisbeseitigung für Geh- und Radwege gilt ebenfalls (mit Ausnahme der als Parkplatz gekennzeichneten Bereiche); auch begehbare Seitenstreifen, Fußgängerwege und -straßen sind zu beachten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Reinigungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer
Geldbuße geahndet werden.
Die aktuellen gültigen Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden finden Sie unter https://www.amt-slw.de/rechtsgrundlagen/1/satzungen.html.
In den letzten Wochen und Monaten häufen sich Meldungen bezüglich der eingeschränkten Ver- und Entsorgungssicherheit aufgrund nicht ausreichenden Lichtraumprofils im Bereich verschiedener Ortslagen.
Die Gemeinden sind bestrebt, die geforderten Durchfahrtshöhen und -breiten der Gemeindestraßen durchgängig zu erhalten. Zu diesem Zweck ist es aber notwendig, dass auch die Anlieger der Straßengrundstücke von ihren Grundstücken hereinragende Hecken und Äste regelmäßig entfernen, um eine Mindestbefahrbarkeit der Straße für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
§ 32 Abs.1 Nr.2 StVZO legt fest, dass Fahrzeuge eine Maximalhöhe von vier Metern in der Regel nicht übersteigen dürfen. Für Fahrzeuge dieser Höhe muss also eine sichere Durchfahrt gewährleistet werden. Es liegt im Interesse aller Einwohner, dass der Müll regelmäßig abgeholt und die Post pünktlich zugestellt wird. Außerdem sollen Rettungsdienste und Feuerwehr schnell vor Ort sein, Busse pünktlich kommen oder Privatfahrzeugen keine Kratzer durch Äste im Bereich der Straßenkörper erleiden.
Aus diesem Grund bittet das Amt Seenlandschaft Waren alle Anlieger darum, der bestehenden Verkehrssicherungspflicht auch im eigenen Interesse nachzukommen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.