Übersichtsplan (Quelle GeoBasis DE M-V 2025)
zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kargow hat in ihrer Sitzung am 08.03.2022 den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Solarpark Kargow Unterdorf 2“ der Gemeinde Kargow gefasst und die damit verbundenen Verfahren eingeleitet.
Der Beschluss wurde am 17.09.2022 im Amtsblatt bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 8,1 ha. Bei der Vorhabenfläche handelt es sich um eine zwischenzeitlich genutzte Ackerfläche, die sich größtenteils innerhalb des Rahmenbetriebsplanes für einen Kiestagebau befindet.
Das Plangebiet betrifft die Flurstücke 364/2 und eine Teilfläche aus 365/1 der Flur 2, Gemarkung Kargow und geht aus dem beigefügten Übersichtsplan hervor.
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung alternativer Energie und Einspeisung in das öffentliche Netz. Das Planvorhaben soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes zu erhöhen.
Die Gemeindevertretung Kargow hat in Ihrer Sitzung am 07.10.2025 beschlossen:
| 1. | die Billigung des Entwurfs der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „“Solarpark Kargow Unterdorf 2“ der Gemeinde Kargow bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und dem Umweltbericht mit Anlagen |
| 2. | die Veröffentlichung des Entwurfs der Satzung einschließlich der Begründung und Umweltbericht mit Anhangen sowie der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, |
| 3. | der Beschluss und die Auslegung öffentlich bekannt zu machen |
Diese Bekanntmachung und der Entwurf des o. g. Bauleitplanes mit der dazugehörigen Begründung, einschließlich Umweltbericht (als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB) und die Anlagen sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan, als auch die nach Einschätzung der Amtsverwaltung Seenlandschaft Waren wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen sowie die Angaben darüber welche Arten umweltbezogener Informationen vorliegen, werden zur Möglichkeit der Einsichtnahme gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vom 10.11.2025 bis 12.12.2025
im Internet auf der Homepage des Amtes Seenlandschaft Waren unter der Internetseite https://www.amt-slw.de/seite/271503/bauleitplanung.html (Gemeinde Kargow) veröffentlicht.
Zusätzlich liegen der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen als eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit während des Auslegungszeitraumes
vom 10.11.2025 bis 12.12.2025
im Amt Seenlandschaft Waren, Bauamt, Warendorfer Str. 4 in 17192 Waren/Müritz, während der folgenden Zeiten öffentlich aus:
| Montag | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
Weiterhin werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Bau- und Planungsportal M-V unter: https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Uebersicht/Details?type=bplan&id=54d4dcd2-d3e9-11ef-87bf-c3ee6589aa32)
zugänglich gemacht.
Innerhalb der oben genannten Frist können Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „Solarpark Kargow Unterdorf 2“ der Gemeinde Kargow abgegeben werden:
| 1. | elektronisch übermittelt an folgende mail Adresse: kunstmann@amt-slw.de |
| 2. | schriftlich an die Amtsverwaltung Amt Seenlandschaft Waren, Bauamt, Warendorfer Str. 4 in 17192 Waren/Müritz, Fax: 03991/628-122 |
| 3. | oder während der Dienststunden in der Amtsverwaltung Amt Seenlandschaft Waren zur Niederschrift vorgebracht werden. |
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Nr. 3. BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „Solarpark Kargow Unterdorf 2“ der Gemeinde Kargow unberücksichtigt bleiben können.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgt parallel.
Sachverhalt:
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte am 20.09.2022 um 19:00 Uhr im Gemeindehaus Kargow im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit Bekanntmachung im Landkurier des Amtes des Amtes Seenlandschaft Waren am 17. September 2022.
Im Rahmen der öffentlichen Bürgerinformationsveranstaltung wurde über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet. Vertreter des Bau– und Planungsamtes, des beauftragten Planungsbüros sowie des Vorhabenträgers haben den Stand der Planung und die Gründe für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Solarpark Kargow – Unterdorf 2“. erläutert.
Im Rahmen der Informationsveranstaltung wurde den Bürgern in Form der Anhörung Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen zur Planung konnten schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es nahmen 7 Bürger teil. Es ergingen Anregungen und Hinweise eines Kargower Einwohners. Die Anregungen wurden protokolliert.
Der Lageplan lag darüber hinaus im Amt Seenlandschaft Waren während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Warendorfer Str. 4 - Haus 1, Zimmer Nr. 30, Frau Kunstmann). Auch auf der Homepage des Amtes Seenlandschaft Waren (www.amt-slw.de - Verwaltung und Politik - Bauleitplanung - Gemeinde Kargow) konnte der Lageplan eingesehen werden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planungen berührt werden, wurden frühzeitig unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO und dem DSG M-V. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Information zur Verarbeitung von Daten im Bauleitplanverfahren (gem. Art. 13 DSGVO)“, welches im Amt Seenlandschaft ausliegt.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Kargow ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen
Folgende Arten von Umweltinformationen liegen für das Planvorhaben vor und werden mit ausgelegt:
| - | Umweltbericht als Teil II der Begründung mit Aussagen über die Auswirkungen und Wechselwirkungen des Vorhabens zu den Schutzgütern Klima/Luft, Boden, Fläche, Wasser, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Landschaftsbild, Mensch/Gesundheit/Bevölkerung, Kultur- u. sonstige Sachgüter sowie die Belange des Baum- und Biotopschutz, Belange des Denkmalschutzes, Belange von Altlasten sowie Aussagen zu Wechselbeziehungen und –Wirkungen zwischen den Schutzgütern |
| - | Artenschutzfachbeitrag (AFB) mit Untersuchungen, Analysen und Aussagen über Auswirkungen der Planung speziell auf geschützte Biotope und Arten |
| - | Unterlage zur NATURA 2000 Verträglichkeit zur Prüfung, ob es durch die Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann |
Der Umweltbericht wurde gemäß den Maßgaben der §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB erstellt.
Im Umweltbericht, einschließlich der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurden die Auswirkungen der Planung auf folgende Schutzgüter einer Beurteilung unterzogen:
| - | Naturhaushalt – mit Aussagen u. a. zur naturräumlichen Gliederung |
| - | Mensch und Landnutzung – mit Aussagen u. a. zur Blendwirkung sowie Aussetzen der bestehenden Nutzungen der Vorhabenfläche durch Festsetzung eines Nutzungszeitraums für die PV-Nutzung |
| - | Flora und Fauna / Arten und Biotope – mit Aussagen u. a. zum Artenschutz (zusätzlich auch im AFB) sowie gesetzlich geschützten Biotopen im Umfeld der Vorhabenfläche |
| - | Boden – mit Aussagen u. a. zur Bodennutzung, zum Bodengefüge und zur Bodenversiegelung |
| - | Wasser – mit Aussagen u. a. zu bestehenden Gewässern im Umfeld der Planvorhabenfläche, zum Bodenwasserhaushalt, zum Oberflächenwasser und zum Grundwasser |
| - | Klima/Luft– mit Aussagen u. a. zum klimatischen Nutzen/Verbesserung |
| - | Landschaft/Ortsbild – mit Aussagen u. a. zum Landschaftsbildraum, zur Landschaftsgestalt/ Ortsbildentwicklung im Hinblick auf die Sichtbarkeit/Wahrnehmung im Gelände |
| - | Schutzgebiete und –Objekte – mit Aussagen u. a. zu deren Betroffenheit |
| - | Kultur- und Sachgüter – mit Aussagen u. a. zum Bodendenkmalschutz und weiterer Sachgüter |
Nachfolgende umweltrelevante Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB vom 21. Januar 2025 bis einschließlich 19. Februar 2025 werden ebenfalls mit ausgelegt:
| - | Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte vom 13.02.2025 mit den Aussagen/Hinweise, | |
| • | dass die Planung aktuell nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist |
| • | dass eine zeitlich befristete Zwischennutzung von Teilen von Vorranggebieten und Vorbehaltsgebieten der Rohstoffsicherung möglich ist, wenn diese einer bedarfsgerechten Gewinnung nicht entgegenstehen |
| • | dass abbauverhindernde Nutzungen auf Flächen in den Vorranggebieten Rohstoffsicherung, auf welcher sich das Plangebiet befindet, auszuschließen sind |
| • | dass zeitlich befristete Zwischennutzungen wie Solarparks auf Vorranggebieten Rohstoffsicherung möglich sind, wenn diese einer bedarfsgerechten Gewinnung nicht entgegenstehen |
| • | dass die Folgenutzung eindeutig zu bestimmen ist – hier Rohstoffgewinnung |
| - | Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MSE) vom 18.02.2025 mit den Aussagen/Hinweise, | |
| • | dass sich die Fläche außerhalb des in Programmsatz 5.3.(9) LEP M-V bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB für Photovoltaik festgesetzten Bereichs befindet und dass eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung nur über ein entsprechendes Verfahren (Zielabweichungsverfahren) gestattet werden kann |
| • | dass bei der Umsetzung des Vorhabens die Bewirtschaftbarkeit der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen sichergestellt werden muss |
| • | dass das Vorhaben sich im FFH Gebiet DE 2543-301 Seen, Moore und Wälder des Müritz-Gebietes befindet |
| - | Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V vom 19.02.2025 mit den Aussagen/Hinweise, | |
| • | dass sich in der Umgebung des Vorhabens ein Bodendenkmal (hier: urgeschichtliches Hügelgrab) befindet. |
| • | dass im Plangebiet selbst keine Bodendenkmale bekannt geworden sind. |
| • | zum Umgang mit derzeit noch unentdeckten Bodendenkmälern |
| • | auf die Pflicht, im Rahmen der Umweltprüfung, Auswirkungen auf Kultur- bzw. sonstige Sachgüter zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben |
| • | auf die Genehmigungspflicht zur Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung unbeweglicher Bodendenkmale |
| • | dass keine baudenkmalfachlichen Belange betroffen sind. |
| - | Stellungnahme des Bergamtes Stralsund vom 11.02.2025 mit den Aussagen/Hinweise, | |
| • | dass auf der Vorhabenfläche eine Kompensationsmaßnahme, die gleichzeitig als Wiedernutzbarmachungsmaßnahme für den bergbaulichen Eingriff dient, liegt. |
| • | dass der aktuelle Genehmigungsstand der Kompensationsmaßnahme der Errichtung und dem Betrieb einer PV-Anlage innerhalb der planfestgestellten Rahmenbetriebsplanflächen widerspricht. |
| • | dass es sich bei „Kiestagebaustätten“ um Konversionsflächen handelt, falsch ist und nennt und begründet die definierten Voraussetzungen einer Konversionsfläche |
| • | dass, sollte der Unternehmer der Errichtung der PVA zustimmen, der Rahmenbetriebsplan für das Bergbauvorhaben einer inhaltlichen Anpassung bedarf. |
| - | Stellungnahme des Nationalparkamtes Müritz vom 14.02.2025 mit den Aussagen/Hinweisen, | |
| • | dass das Plangebiet sich nicht im Geltungsbereich des Nationalparks befindet, jedoch unmittelbar daran angrenzt und daher Belange des Nationalparks berührt |
| • | dass das Vorhaben sich im FFH Gebiet DE 2543-301 Seen, Moore und Wälder des Müritz-Gebietes befindet und daher eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist |
| • | dass die Betrachtung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie potenzielle Zerschneidungseffekte der Landschaft für größere Tiere in der Umweltprüfung zu betrachten ist |
| • | dass mit Auslaufen der Waldabstandverordnung am 31.12.2024 das Nationalparkamt zurzeit nicht über einen Antrag die Unterschreitung des Waldabstandes (lt. Begründung für eine Unterschreitung von 5,00 m zur Errichtung der Einfriedung) entscheiden kann |
| - | Stellungnahme des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 03.03.2025 mit Aussagen: | |
| • | dass der vorhabenbezogene B-Plan den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung entgegensteht |
| • | dass die Planung der Gemeinde im Bereich der Fläche des im RREP MS definierten Vorranggebiet Rohstoffsicherung als temporäre Zwischennutzung zur Solarenergieerzeugung händelbar sei |
| • | dass die kompensationsmindernde Wirkung für die bergbauliche Nutzung beachtet werden sollte |
| • | dass eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu erfolgen und wenn erforderlich, eine Übernahme in den textlichen und zeichnerischen Teil zu erfolgen hat |
| • | dass das Vorhaben sich im FFH Gebiet DE 2543-301 Seen, Moore und Wälder des Müritz-Gebietes befindet |
| • | dass die Erarbeitung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist sowie ggf. artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen festzusetzen sind |
| • | dass auf eine artenschutzfachliche Betrachtung mittels einer Kartierung für den AFB entfallen kann, wenn der Vorhabenträger die Errichtung von drei Freiflächen (Lerchenfenster) von á 20 m x 20 m Größe innerhalb des Solarparks integriert. |
| • | dass eine Mahd für den gesamten Solarpark nur außerhalb der Vogelbrutzeit und somit vom 01.09. bis zum 28.02. zulässig ist. Die Baufeldfreimachung hat ebenfalls nur außerhalb dieses Zeitraums stattzufinden. |
| • | dass keine Gewässer II. Ordnung im Plangebiet vorhanden sind. |
| • | dass vor Beginn der Erschließungsarbeiten eine Bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 (09/2019) in Auftrag zu geben ist |
| • | dass sich in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes das “rote“ Bodendenkmal Nr. 4 „Hügelgrab Urgeschichte“ Kargow befindet, welches grundsätzlich nicht verändert werden darf |
| - | Aussagen/Hinweise der Öffentlichkeit aus der Bürgerinformationsveranstaltung vom 20.09.2022: | |
| • | Es wurde eine Frage eines Bürgers gestellt, wann ein Angebot an die Bürger über die Möglichkeit der Beteiligung an der Anlage konkret erfolgt und ob sich die Betreiber dann direkt an die Einwohner wenden würden? |
Folgende Umweltbezogene Informationen sind den Planunterlagen zu entnehmen:
Schutzgebiete
Das Plangebiet grenzt unmittelbar westlich des FFH Gebiets DE 2543-301 Seen, Moore und Wälder des Müritz-Gebietes an. Die separat erstellte Unterlage zur NATURA 2000-Verträglichkeit beschäftigt sich ausführlicher mit möglichen Auswirkungen des Vorhabens.
Auf Grundlage der Natura2000-Prüfungsunterlage ist davon auszugehen, dass das Vorhaben nicht zur erheblichen Beeinträchtigung der umgebenden Natura 2000-Gebiete in ihren Schutzzwecken und Erhaltungszielen, d.h. deren Zielarten und für deren Schutz maßgeblichen Gebietsbestandteile führen wird. Aus gutachtlicher Sicht wird daher die Umsetzung etwaiger Kohärenzmaßnahmen für nicht erforderlich gehalten. Im näheren Umfeld des Vorhabens wurden weitere Areale unter europäischen Gebietsschutz gestellt:
| • | GGB DE2442-301 Wald- und Kleingewässerlandschaft nördlich von Waren, 3.130 m nördlich, |
| • | GGB DE 2543-301 Seen, Moore und Wälder des Müritz-Gebietes, 2.555 m südlich, |
| • | SPA DE 2642-401 Müritz-Seenlandschaft und Neustrelitzer Kleinseenplatte, 1.237 m südwestlich, |
| • | NSG 139 „Ostufer Tiefwaren-Falkenhäger Bucht ca. 6.300 m nordwestlich. |
Geschützte Biotope und Arten
Durch die derzeit intensive ackerbauliche Nutzung ist die Arten- und Individuenvielfalt im Plangebiet derzeit eingeschränkt. Bei Umsetzung der Planinhalte ist infolge der Einstellung der ackerbaulichen Nutzung und Entwicklung einer artenreichen Staudenflur eine Erhöhung zu erwarten. Insofern ergibt sich durch die Errichtung einer PV-Anlage kein negativer, sondern voraussichtlich positiver Einfluss auf die biologische Vielfalt.
Innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 6 befinden sich laut Biotopkataster MV keine gesetzlich geschützten Biotope. Der Geltungsbereich tangiert keine der im Biotopkataster MV als geschützt registrierten Biotope, so dass eine direkte Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.
Insgesamt ergibt sich aus der Planumsetzung kein Hinweis auf eine etwaige negative artenschutzrechtliche Betroffenheit des Rast- und Zugvogelgeschehens.
Für betroffene Arten, hier Bödenbrüter werden Vermeidungsmaßnahmen ermittelt und im Bebauungsplan festgesetzt. Bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der Art nicht gegeben ist.
Für Fledermäuse ergeben sich keine negativen Auswirkungen.
Der Waldabstand wird eingehalten (30 Meter nach Süden).
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Amphibien, Reptilien, Fische, Insekten, Mollusken und Pflanzen ist ausgeschlossen.
Unter Einhaltung der ermittelten Vermeidungs- und Pflegemaßnahmen (siehe Umweltbericht) ergeben sich keine projektbedingten Verbortstatbestände im Sinne §44 BNatSchG. Eine darüber hinaus gehende Durchführung vorbeugender Maßnahmen zur Förderung bestimmter Arten (CEF-Maßnahmen) ist nicht erforderlich.
Eine darüber hinaus gehende umweltprüfungsrelevante Betroffenheit der übrigen Schutzgüter im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ergibt sich nicht, da der Eingriff vollumfänglich innerhalb des Geltungsbereichs mittels Umwandlung von Acker zu einer artenreichen, extensiv durch Jahresmahd jeweils nicht vor dem 1.7. gepflegten Staudenflur entwickelt wird.
Diese Entwicklung betrifft nicht nur die zur Eingriffskompensation herangezogenen, bebauungsfrei bleibenden Randflächen, sondern auch die Unter- und Zwischenmodulflächen, die allerdings technisch bedingt zur Freihaltung der Module in der Regel eine mindestens zweischürige Jahresmahd erforderlich machen. Jedoch unterbleibt auf der gesamten Fläche während der Nutzungsdauer von maximal 30 Jahren jeglicher Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln.
Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung
Der mit der Errichtung verbundene Eingriff in Natur und Haushalt wurde bilanziert. Zur Kompensation des Eingriffs werden Randflächen innerhalb des Geltungsbereichs eingezäunt und unterliegen dann einer ungestörten Entwicklung von Acker zu einer artenreichen Staudenflur, die in das Mahdregime zwischen und unter den Modulen integriert wird. Die im Geltungsbereich geplanten Maßnahmen sind geeignet, eine Vollkompensation des Eingriffs herbeizuführen.
Die Bauzeitenregelung zugunsten von Bodenbrütern ist zu beachten. Der Bebauungsplan sowie das zu Grunde liegende Planverfahren hat keine erheblichen Auswirkungen auf die zu untersuchenden Schutzgüter. Die ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft lassen sich vollständig ausgleichen.
Die ermittelten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Wasser
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Stand- bzw. Fließgewässer.
Des Weiteren liegt das Plangebiet im Bereich des Grundwasserkörpers WP_PT_1_16 und MEL_EO_4_16. Innerhalb des Plangebiets betragen die Grundwasserflurabstände allerdings überwiegend mehr als 10 m. Die Geschütztheit des Grundwasserkörpers wird hiernach als „hoch“ eingestuft.
Durch die Bauart und Bauweise sowie die aufgrund der verwendeten Materialien ist eine bau-, anlagen- und betriebsbedingte Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers durch das Vorhaben ausgeschlossen.
Boden
Das Vorhaben beansprucht ausschließlich intensiv landwirtschaftlich genutzten Kulturboden, so dass infolge der (geringfügigen) Teil- und Vollversiegelung keinesfalls seltene und/oder besonders schützenswerte Bodengesellschaften betroffen sein werden.
Da die Solarmodule auf gerammten Pfählen gründen, liegt der Flächenanteil der Versiegelung lediglich bei ca. 1 %. Die Überbauung führt daher nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bodenfunktionen.
Landschaftsbild
Der Vorhabenbereich befindet sich laut Umweltkartenportal MV in einem mit „mittel bis hoch“ bewerteten Landschaftsbildraum. Landschaftsbildräume der höchsten Bewertungskategorie sind somit nicht betroffen.
Kulturgüter
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Baudenkmale. In unmittelbarer Umgebung des Vorhabens ist jedoch ein (rotes) Bodendenkmal - Fundplatz Nr. 4: „Hügelgrab Urgeschichte“ Kargow - bekannt. Mit der Farbe „Rot“ gekennzeichnete Bodendenkmale und ihre Umgebung dürfen angesichts ihrer wissenschaftlichen und kulturgeschichtlichen Bedeutung grundsätzlich nicht verändert werden (§ 7 Abs. 1 DSchG M-V).
Hinweis
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebbauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtsmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Verfahrensvermerk:
Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Solarpark Kargow Unterdorf 2“ der Gemeinde Kargow wurde im Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren Nr. 11/2025 vom 08.11.2025, Jahrgang 25, veröffentlicht.
Kargow, 28.10.2025