Amt Seenlandschaft Waren
Die Gemeindewahlleiterin
Nach § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes MV (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordert die Wahlleitung die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen in den Gemeinden des Amtes Seenlandschaft Waren auf.
Die Wahlvorschläge sind zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens am
26. März 2024 um 16:00 Uhr
im Büro der Gemeindewahlleitung
Warendorfer Straße 4
17192 Waren (Müritz)
einzureichen.
Bitte vereinbaren Sie für die Einreichung der Wahlvorschläge vorab einen Termin bei der Gemeindewahlleitung telefonisch unter 03991/628104 oder per E-Mail an heisel@amt-slw.de.
Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit jedoch so frühzeitig wie möglich vor dem letzten Tag eingereicht werden, so dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Nach Ablauf des 73. Tages (28.03.2024) vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Gemäß § 60 Abs. 2 LKWG M-V werden bei den am 9. Juni 2024 stattfindenden Kommunalwahlen in den amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Seenlandschaft Waren gewählt:
| Gemeinde | Anzahl der | zu wählen sind | Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe | |||
| Wahlbereiche | Gemeindevertreter | Gemeindevertreter | Bürgermeister | Gemeindevertreter § 24 (4) LKWO | Bürgermeister § 62 (2) LKWG |
| Grabowhöfe | 1 | 11 | 10 | 1 | 15 | 1 |
| Groß Plasten | 1 | 11 | 10 | 1 | 15 | 1 |
| Hohen Wangelin | 1 | 9 | 8 | 1 | 13 | 1 |
| Jabel | 1 | 9 | 8 | 1 | 13 | 1 |
| Kargow | 1 | 9 | 8 | 1 | 13 | 1 |
| Klink | 1 | 11 | 10 | 1 | 15 | 1 |
| Klocksin | 1 | 7 | 6 | 1 | 11 | 1 |
| Moltzow | 1 | 9 | 8 | 1 | 13 | 1 |
| Peenehagen | 1 | 11 | 10 | 1 | 15 | 1 |
| Schloen-Dratow | 1 | 9 | 8 | 1 | 13 | 1 |
| Torgelow am See | 1 | 7 | 6 | 1 | 11 | 1 |
| Vollrathsruhe | 1 | 7 | 6 | 1 | 11 | 1 |
Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich auf die §§ 16 bis 19 sowie auf § 62 Abs. 1 bis 3 LKWG M-V und auf § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V).
Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese enthalten.
Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.
Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Die Person bzw. Personen, die sich auf den Wahlvorschlag einer Partei bewirbt bzw. bewerben, muss bzw. müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich handschriftlich unterzeichnet sein.
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.
Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.
Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
Gemäß § 15 Abs. 3 LKWG M-V ist die Verbindung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Wahlvorschläge zur Gemeindevertretungswahl sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Die Formblätter sind bei der Gemeindewahlbehörde kostenfrei erhältlich und auf der Internetseite des Amtes (www.amt-slw.de) in der Rubrik „Wahlen“ abrufbar.
Für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters ist gemäß § 62 Abs. 2 LKWG M-V die Einreichung eines gemeinsamen Wahlverschlages mehrerer Parteien oder Wählergruppen zulässig. Es ist zu beachten, dass jeder Wahlvorschlag nur eine Person enthalten darf.
Die Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Die Formblätter sind bei der Gemeindewahlbehörde kostenfrei erhältlich und auf der Internetseite des Amtes (www.amt-slw.de) in der Rubrik „Wahlen“ abrufbar.
Für die Wahl zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin/zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind die persönlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 66 LKWG M-V zu beachten.
Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin/zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist, wer am Tag der Wahl nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, in der Gemeinde nach § 4 LKWG M-V wahlberechtigt ist und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten erfüllt.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes einzutreten.
Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben. Gemäß § 24 Abs. 1 LKWO M-V haben Kandidaten zur Bürgermeisterwahl ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Gemeindewahlbehörde zu beantragen.
Sofern für eine Bürgermeistermeisterwahl eine Stichwahl notwendig ist, findet diese am Sonntag, 23.06.2024. statt.
Bezug nehmend auf § 52 LKWG M-V wird darauf verwiesen, dass sich Fristen und Termine nicht dadurch verlängern, dass der Termin oder der Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.
Hinweis zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung M-V dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollision führen kann. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder dem Amt beenden.
Hinweise für Unionsbürger:
| 1. | Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind), die bei der Gemeindevertretungs- bzw. Bürgermeisterwahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 bzw. 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber (Formblatt 4.2 bzw. 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eidesstatt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsmitgliedsstaat (Formblatt Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen. |
| 2. | Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17.05.2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit 03.05.2024 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung, haben. |
Waren (Müritz), 15.01.2024