Satzung über die Veränderungssperre Nr. 1 der Gemeinde Klocksin für den in Aufstellung befindlichen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „SO Photovoltaik Lütgendorf“, im OT Lütgendorf
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung M-V in der zurzeit gültigen Fassung, hat die Gemeinde Klocksin am 07.01.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Klocksin hat in Ihrer Sitzung am 10.03.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „SO Photovoltaikanlage Lütgendorf“ beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Nähe des Ortsteiles Lütgendorf, entlang der Bahnstrecke Berlin-Rostock. Das Planverfahren ist bereits ziemlich weit vorangeschritten, konnte aber noch nicht zum Abschluss gebracht werden.
Da der Bebauungsplan Nr. 2 noch in Bearbeitung und daher nicht rechtsverbindlich ist, wird zur Sicherung der Planung die Veränderungssperre gemäß § 14 (1) BauGB angeordnet.
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre für das Plangebiet dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, keine erheblichen oder wesentlichen wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 2 „SO Photovoltaik Lütgendorf“ und beinhaltet die Flurstücke:
Gemarkung Lütgendorf, Flur 1, Teilflächen der Flurstücke 174/1, 157/1, 175/5, 117/50, 105/5 und 105/2 sowie auf Teilflächen der Flurstücke 105/4 und 175/4 – siehe anliegender Geltungsbereich und Entwurf der Planzeichnung.
(1) Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(3) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Klocksin, den 07.01.2025
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Bekanntmachungshinweis:
Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Seenlandschaft Waren unter „Bauleitplanung“ – Gemeinde Klocksin am 04.02.2025.
Veröffentlicht im Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren am 15.02.2025.