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Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Gemeinde Grabowhöfe

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 „Wohnpark am Wald“ in Vielist der Gemeinde Grabowhöfe sowie der Genehmigung

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 15.11.2023 die Aufhebung des Bebauungsplans aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL.I. S 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBL.2023I Nr. 6) sowie nach § 86 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2015 (GVOBI. M-V 2015, S. 344), als Satzung beschlossen.

Die Genehmigung der Aufhebung des Bebauungsplans durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wurde gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07. 2023 (BGBl. I S. 221), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz – AG- BauGB M-V) vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.03.2021 (GVOBl. M-V S. 270, ber. S. 1006) mit einer Auflage und einem Hinweis durch Bescheid vom 07.03.2025 erteilt.

Der Satzungsbeschluss sowie die Genehmigung der Aufhebung des Bebauungsplans werden hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplan Nr. 2 „Wohnpark am Wald“ in Vielist rechtskräftig aufgehoben.

Jedermann kann die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 „Wohnpark am Wald“ in Vielist und die Begründung dazu im Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Straße 4, Raum 30 (Haus 1), 17192 Waren (Müritz) während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 „Wohnpark am Wald“ in Vielist und die Begründung werden zusätzlich ins Internet eingestellt und sind unter Amt Seenlandschaft Waren (unter der Rubrik Bauleitplanung) und unter Gesamtsuche - Bau- und Planungsportal M-V einzusehen.

Das Plangebiet gilt für die Flurstück 3 13/1 teilw., 14/9, 14/10, 14/11, 14/12, 14/13, 14/14, 14/15, 14/16, 14/17, 14/18, 14/19, 14/20, 14/21, 14/22, 14/23, 14/24, 14/25, 14/26, 14/28, 14/31, 14/32, 14/33, 14/34, 14/35, 14/36, 14/37, 14/38, 14/41, 14/42, 14/43, 14/44, 14/45, 14/46. 14/47, 14/48, 14/49, 14/50, 14/51, 14/52, 14/53, 14/54, 14/56, 14/57, 14/59, 14/60, 14/61, 14/63, 14/64, 14/66, 14/67, 14/69, 14/70, 14/73, 14/74, 14/75, 14/76, 14/77, 14/78, 14/79, 14/80 der Flur 4 der Gemarkung Vielist, in der Gemeinde Grabowhöfe. Der Geltungsbereich ist in der anliegenden topografischen Karte dargestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grabowhöfe geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 beachtlich sind.

Gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Gemeinde Grabowhöfe geltend zu machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Grabowhöfe, 24.03.2025

gez. E. Malow
Bürgermeister