Die Gemeindevertretung Klink hat in ihrer Sitzung am 11.12.2024 die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Klink beschlossen und die Begründung gebilligt.
Mit Bescheid vom 27.02.2025 (AZ: 302/2025-502) hat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Klink mit Auflagen genehmigt. Hierbei handelt sich um redaktionelle Aktualisierungen der Verfahrensvermerke und Vervollständigung der Verfahrensakte. Damit wurden die Auflagen erfüllt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungs-planes wirksam. Die Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes sind in der in der Anlage ersichtlichen Übersichtskarte erkennbar.
Jedermann kann die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Klink und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Plan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab diesem Tag im Internet einsehen. Auf der Homepage des Amtes unter www.amt-slw.de/Verwaltung und Politik/Bauleitplanung sowie auf dem Bauleitplanserver M-V unter www.bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaene.
Zusätzlich kann die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Str. 4, 17192 Waren (Müritz) im Bau- und Ordnungsamt, während der Sprechzeiten eingesehen und Auskunft verlangen werden.
| Montag: | 9.00 - 12.00 Uhr |
| Dienstag: | 9.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr |
| Donnerstag: | 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Klink geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Gem. § 5 Abs 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Diese können stets geltend gemacht werden. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Gemeinde Klink geltend zu machen.
01.04.2025