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Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

 

Gemeinde Kargow 

Bekanntmachung

Betr.: 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kargow

hier:

Bekanntmachung der Genehmigungserteilung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kargow hat am 27.06.2012 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kargow in der Fassung vom Mai 2012 beschlossen und festgestellt.

Der Änderungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Der Änderungsbereich beläuft sich auf eine Fläche von rund 7,56 ha und umfasst die Teilflächen der Flurstücke 362, 364 und 366 der Flur 1 in der Gemarkung Kargow.

Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, als höhere Verwaltungsbehörde, vom 22. Mai 2013 (Aktenzeichen: 80-cs) wurde die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kargow gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kargow kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Str. 4, 17192 Waren (Müritz), während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Seenlandschaft Waren unter https://www.amt-slw.de/seite/271503/bauleitplanung.html sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Kargow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Kargow geltend gemacht werden.

Kargow, den 30.04.2026

gez. Matthias Kagel 
Bürgermeister
Anlage:

Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches