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Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Aufhebung einer Veränderungssperre über den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „SO Photovoltaikanlage Lütgendorf“ mit Teilflächen der Flurstücke 174/1, 157/1, 175/5, 117/50, 105/5, 105/4 und 175/4 in der Gemarkung Lütgendorf, Flur 1, gemäß § 17 Baugesetzbuch.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Klocksin hat in ihrer Sitzung am 10.01.2023 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 2 „SO Photovoltaikanlage Lütgendorf“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wurde am 07.01.2025 der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen.

Gemäß § 17 BauGB Abs. 4 ist die Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für Ihren Erlass weggefallen sind.

Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre liegen nicht mehr vor, daher hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 19.06.2025 die Aufhebung der Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen.

Folgende Aufhebungssatzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht:

Die Gemeinde Klocksin erlässt aufgrund von §§14, 16 und 17 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung MV in den jeweils aktuell geltenden Fassungen folgende

Aufhebungssatzung

§ 1

Aufhebung der Veränderungssperre

Die Satzung der Gemeinde Klocksin über die Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „SO Photovoltaik Lütgendorf“ mit Teilflächen der Flurstücke 174/1, 157/1, 175/5, 117/50, 105/5, 105/2, 105/4 und 175/4 in der Gemarkung Lütgendorf, Flur 1 wird aufgehoben. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Aufhebungssatzung ist.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Aufhebungssatzung kann von jedermann während der üblichen Öffnungszeiten im Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Str. 4, Zimmer 30 (Bau- und Ordnungsamt) eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Klocksin, den 01.07.2025

gez. Velten Tempke
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis:

Veröffentlicht auf der Internetseite des Amtes Seenlandschaft Waren unter „Bauleitplanung“ – Gemeinde Klocksin am 03.07.2025. Veröffentlicht im Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren am 19.07.2025.

Geltungsbereich

Entwurf