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Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1.

Das Wählerverzeichnis zur oben aufgeführten Wahl für die Gemeinden – die Wahlbezirke der Gemeinden:

(20. bis 16. Tag vor der Wahl)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß §§ 51 und 52 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,

(16. Tag vor der Wahl)

 

Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

 

(22. Tag vor der Wahl)

 

 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen / einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

 

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Landtagswahl M-V erteilt.

 

4.1

Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl zum Landtag Mecklenburg-Vorpommern im Wahlkreis

 

 

 

 

(Nummer und Name)

 

 

 

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises 

 

 

oder durch Briefwahl teilnehmen. 

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

5.1

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

5.2.

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

 

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 28. August 2026) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 4. September 2026) versäumt hat,

 

 

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist,

 

 

c)

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

 

 

 

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum

 

 

 

 

 

 

(2. Tag vor der Wahl)

 

 

 

 

bei der Gemeindewahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

 

 

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

 

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

 

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

 

 

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

 

-

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

 

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag und

 

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und

 

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

 

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der

 

 

unentgeltlich befördert.

 

 

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Waren (Müritz), 03.08.2026

Die Gemeindewahlbehörde
gez. Bürger