Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 1 zur Vorgartensatzung der Gemeinde Kargow, Beispiel - Vorgarten
Anlage 1 zur Vorgartensatzung der Gemeinde Kargow, Beispiel - Eckgrundstück
Anlage 1 zur Vorgartensatzung der Gemeinde Kargow, Beispiel -10m Tiefenbegrenzung
Anlage 1 zur Vorgartensatzung der Gemeinde Kargow, Beispiel -3m Abstand zur Verkehrsfläche (außerhalb des Vorgartenbereiches)
Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 5 der Landesbauordnung M-V in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung gültigen Fassung, in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung M-V in der zum Zeitpunkt des Erlasses gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeinde Kargow vom 23.06.20226 folgende Satzung erlassen.
Ziel dieser Satzung ist es, Mindestanforderungen für die Gestaltung von Vorgärten zu definieren. Hierüber soll ein einheitliches, grüneres Ortsbild geschaffen werden. Gleichzeitig werden hierdurch Verbesserungen für den Artenschutz, das Mikroklima und den Wasserhaushalt erreicht.
Auch die Höhe der Grundstückeinfriedungen an den öffentlichen Straßen spielt eine entscheidende Rolle für das Ortsbild, da somit die Vorgartenbereiche und der Blick auf das Wohnhaus an der Straße erhalten bleibt.
Regelungen zur Gestaltung von Vorgärten sind insbesondere in Bereichen bedeutsam, in denen kein Bebauungsplan existiert. In Bebauungsplänen existieren teilweise andere Regelungen die eingehalten werden müssen. Auch tragen vereinzelte Gebäude in versprengten Außenbereichslagen nicht zum Ortsbild bei und sind daher nicht Bestandteil dieser Satzung.
(1) Als Vorgärten bzw. Vorgartenflächen gelten die Grundstücksfreiflächen bebauter Grundstücke zwischen der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche und der Verkehrsfläche zugewandten Gebäudewand des Hauptgebäudes. Bei Privatstraßen, die mehrere Grundstücke erschließen, gilt die erschließende Wegeparzelle als angrenzende Straßenverkehrsfläche.
(2) Steht das Hauptgebäude mehr als 10 Meter hinter der angrenzenden Verkehrsfläche, ist die Vorgartenfläche auf eine Tiefe von 10 Metern beschränkt. Die Berechnung beginnt ab der katasteramtliche Flurstücksgrenze, die nach der Verkehrsfläche unmittelbar folgt. Von da an, bzw. nach 10 Metern endet somit der als Vorgarten definierte Bereich und die damit einhergehenden Einschränkungen dieser Satzung.
(3) Bei Eckgrundstücken gilt nur die mit einem Haupteingang oder Zufahrt versehene, der öffentlichen Straße zugewandte Gebäudeseite als die der Verkehrsfläche zugewandte Gebäudewand im Sinne des Absatzes 1 und somit als Grundstücksfreifläche bzw. laut Satzung definierte Vorgartenfläche.
Zu den Absätzen 1- 3 befinden sich Skizzen zum besseren Verständnis (in der Anlage 1) an dieser Satzung.
(1) Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten und nachfolgend genannten Ortslagen im Gemeindegebiet Kargow:
Der Ortsteil Rehhof gehört nicht zu den im Zusammenhang bebauten Ortslagen im Sinne dieser Satzung.
(2) Ausgenommen sind Gebiete in denen Bebauungspläne existieren und einzelne bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht Bestandteil einer im Zusammenhang bebauten Ortslage sind. Die einzelnen bebauten Grundstücke im Außenbereich werden nachstehend aufgelistet und sind auf den als Anlage 2-5 beigefügten Karten dargestellt:
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Kargow | 1 | 378 |
| Kargow | 1 | 360 |
| Godow | 2 | 102 |
| Godow | 2 | 103 |
| Godow | 2 | 104 |
| Federow | 1 | 6/19 |
| Federow | 1 | 6/14 |
| Federow | 1 | 6/20 |
| Federow | 1 | 6/4 |
| Federow | 1 | 6/9 |
| Federow | 1 | 6/11 |
| Federow | 1 | 6/18 |
| Federow | 1 | 15/5 |
| Federow | 1 | 15/6 |
| Federow | 1 | 15/7 |
| Federow | 1 | 15/8 |
| Federow | 1 | 15/9 |
| Federow | 1 | 15/2 |
| Speck | 1 | 42/1 (Rehhof) |
| Speck | 5 | 34/1 |
| Speck | 5 | 30/3 |
| Speck | 5 | 28/1 |
| Speck | 5 | 29/7 |
Die Regelungen für die in Absatz 2 genannten Flurstücke gelten auch für aufgrund von Vermessungen (Teilungen o.Ä.) oder Bodenordnungsverfahren im nachhinein neu entstandene Flächen.
(1) Befestigte Flächen aller Art sind auf maximal 30 Prozent der Vorgartenfläche zulässig. Pflaster, Rasengittersteine, wassergebundene Decken, Steine, Sand, Kiesel, Schotter und ähnliche Flächen werden den befestigten Flächen zugerechnet.
(2) Der in § 1 Abs. 1-3 definierte Vorgartenbereich, direkt vor dem Wohnhaus, in Verlängerung der Gebäudeaußenwände bis zur Grundstücksgrenze (an der Straße) ist von der Bebauung mit Carports, Garagen und anderen Nebengebäuden freizuhalten.
Die genannten Baulichkeiten sind somit nicht direkt vor das Gebäude, sondern unter Einhaltung eines Abstandes von 3 m zur katasteramtlichen Begrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche, im verbleibenden, nebenliegenden Grundstücksvorgartenbereich zu platzieren.
(3) Bei Mehrfamilienhäusern sowie Doppel- und Reihenhäusern können die befestigten Flächen, gemäß Abs. 1 ausnahmsweise bis zu 50 Prozent der Vorgartenfläche einnehmen, wenn erforderliche Stellplätze im Vorgartenbereich untergebracht werden müssen. Hierzu bedarf es einer separaten Antragstellung inklusive einer Begründung und einer anschließenden Genehmigung durch die Gemeindevertretung.
(4) Die nicht befestigten Flächen der Vorgartenfläche sind zu begrünen, zu bepflanzen und so zu unterhalten. Zu den begrünten Flächen zählen alle Flächen, die von einem belebten Oberboden oder für die Pflanzenkultur geeigneten Vegetationssubstrat bedeckt sind. Zu den begrünten Flächen zählen alle angesäten, gepflanzten oder von selbst entstandenen Pflanzendecken, wie Rasen, Wiese, flächige Pflanzungen mit Gehölzen und krautigen ausdauernden Pflanzen und die Überstellung mit Baumkronen.
(5) Folgende Flächen gelten hierbei nicht als begrünt: Steinschüttungen, Pflanzungen in Kübeln und Flächen mit künstlichen Schichten, insbesondere Schotterrasen.
(6) Vorgärten dürfen nicht als Lagerflächen benutzt werden.
(7) Einfriedungen der Grundstücksgrenze an einer öffentlichen Verkehrsfläche sind als Feldsteinmauer, Hecke, Maschendraht- oder Doppelstabmattenzaun auszuführen. Hierbei dürfen Mauern und Zäune eine Höhe von 1,20 Meter nicht überschreiten.
Hecken sind von der Höhenbegrenzung ausgenommen. Hier gilt die Landesbauordnung M-V in der jeweils gültigen Fassung. Doppelstabmattenzäune sind nur ohne künstlichen Sichtschutz zulässig, eine Begrünung ist möglich.
(1) Bei Inkrafttreten der Satzung vorhandene Vorgärten genießen bis zu einer Neu- oder Umgestaltung des Vorgartens Bestandsschutz, sofern diese zulässigerweise errichtet wurden.
(2) Eine Neu- oder Umgestaltung bezieht sich nur auf mögliche Befestigungen bzw. Versiegelungen der Vorgartenflächen im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung.
Abweichungen von diesen Vorschriften kann die Gemeinde zulassen, wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Zielsetzungen der Satzung gewahrt bleiben. Hierüber entscheidet die Gemeindevertretung per Beschluss.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 84 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 84 Abs. 3 Landesbauordnung M-V mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grünordnungssatzung der Gemeinde Kargow vom 01.02.2002 außer Kraft.
Kargow, 23.06.2026