Die Gemeindevertretung der Gemeinde Jabel hat in öffentlicher Sitzung am 29.07.2026 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Schultenacker“ als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Ortslage Jabel, im nord-westlichen Bereich und erstreckt sich auf die Grenzen des bereits rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 2 „Schultenacker“.
Das ca. 2,44 ha große Gebiet umfasst die Flurstücke 12/26, 12/27, 13/1, 13/2, 13/3, 13/4, 13/5, 13/6, 13/8, 13/9, 13/10, 13/11, 13/12, 14/1, 14/2, 16/9, 16/12, 18/2, 18/3, 18/4, 18/5, 18/6, 18/7, 18/13, 18/14, 18/15, 18/17, 18/18, 18/19, 18/21, 18/22, 18/23, 18/26, 18/27, 18/28, 18/29, 18/30, 18/17, 18/18, 18/19, 18/20, 18/22, 18/25, 18/30, 18/31, 18/32, 18/33, 18/34, 18/35, 18/36, 19/2, 19/4, 19/5,19/6, 19/9, 19/8, 19/12, 19/13, 20/9, in der Flur 5, Gemarkung Jabel.
Das Plangebiet umfasst das folgende dargestellte Gebiet:
Übersichtskarte mit Geltungsbereich rot gekennzeichnet:
Die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Schultenacker“ der Gemeinde Jabel kann mit der Begründung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Str. 4, 17192 Waren (Müritz), während folgender Dienststunden eingesehen werden:
| Montag | von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr |
| Dienstag | von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:30 Uhr – 16:00 Uhr |
| Donnerstag | von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr. |
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Seenlandschaft Waren unter https://www.amt-slw.de/seite/271503/bauleitplanung.html sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretende Vermögensnachteile, die in den § 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Es wird außerdem auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| • | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| • | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes |
| • | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohen Wangelin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften), wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen wurde. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Schultenacker“ der Gemeinde Jabel wurde im Mitteilungsblatt „Landkurier“ Nr. 08/2026 vom 15.08.2026, Jahrgang 2026, veröffentlicht und tritt mit Ablauf des 15.08.2026 in Kraft.
Jabel, den 06.08.2026