Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
Die bereits eingetragenen, schutzumfangreichen Übermittlungssperren bleiben bestehen, so dass in diesem Fall kein Handlungsbedarf besteht.
Es gibt folgende Widerspruchsmöglichkeiten:
| • | Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 BMG). |
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| Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft. |
| • | Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG) |
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| Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. |
| • | Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 BMG) |
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| Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 S. 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. |
| • | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 BMG) |
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| Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 95. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 25. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten. |
| • | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG) |
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| Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahrvollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. |
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim Einwohnermeldeamt zu den Öffnungszeiten vornehmen oder das Formular über unsere Internetseite unter www.amt-slw.de, Formulare ausdrucken und vollständig ausgefüllt einreichen.
Eine Begründung ist für diese Übermittlungssperren nicht notwendig. Die Einrichtung von Übermittlungssperren sowie deren Aufhebung ist kostenfrei.
03.09.2025