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Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Hiermit wird der Satzungsbeschluss und die Genehmigung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 05 „Solarpark Liepen“ der Gemeinde Hohen Wangelin bekannt gemacht.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen Wangelin hat am 17.06.2025 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 05 „Solarpark Liepen“ in der Fassung vom März 2025 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Fläche von etwa 86,0 ha und erstreckt sich auf Teilflächen der Flurstücke 21, 24/5 und 27/2 der Flur 1 in der Gemarkung Liepen.

Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 14.08.2025 (Aktenzeichen: 2596/2025-502) wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 05 „Solarpark Liepen“ der Gemeinde Hohen Wangelin nach § 10 Abs. 2 BauGB mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung und die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.05 „Solarpark Liepen“ werden hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 05 „Solarpark Liepen“ der Gemeinde Hohen Wangelin gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Hohen Wangelin, mit Ablauf des Erscheinungstages der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Amtes Seenlandschaft (Landkurier) in Kraft.

Die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 05 „Solarpark Liepen“ der Gemeinde Hohen Wangelin kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Str. 4, 17192 Waren (Müritz), während folgender Dienststunden eingesehen werden:

Montag

von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag

von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie

von 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie

von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Seenlandschaft Waren unter https://www.amt-slw.de/seite/271503/bauleitplanung.html sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretende Vermögensnachteile, die in den § 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Es wird außerdem auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohen Wangelin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften), wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen wurde. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Die im Bebauungsplan benannten DIN-Vorschriften 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben 09/2019) sowie 19731 (Verwertung von Bodenmaterial 10/2023) liegen dem Amt Seenlandschaft vor und werden bei Bedarf zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Verfahrensvermerk:

Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 05 „Solarpark Liepen“ der Gemeinde Hohen Wangelin wurde im Mitteilungsblatt „Landkurier“ Nr. 09/2025 vom 13.09.2025, Jahrgang 25, veröffentlicht und tritt mit Ablauf des 13.09.2025 in Kraft.

Hohen Wangelin, den 04.09.2025

gez. Bernd Willems
Bürgermeister
Anlage:

Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches