Titel Logo
Kleinseenlotse
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 19.12.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

c)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

_________

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf  —  300.000,00 EUR

§ 5

Amtsumlage

1.

Die Amtsumlage wird auf 17,853 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

2.

Die Umlage auf die Aufwendungen in besonderen Fällen wird im Verhältnis des Nutzens der beteiligten Gemeinden auf 0,00 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 29,6923 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften nach § 45 KV M-V

1.

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts Anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für Ansätze bei den Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

2.

Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit in Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

4.

Die Ansätze der ordentlichen Auszahlungen für Beiträge zu den Versorgungskassen werden gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik zugunsten von Auszahlungen für Beteiligungen an der Versorgungsrücklage nach § 14a Besoldungsgesetz und anteilige Rücklagen der Versorgungskassen zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen für einseitig deckungsfähig erklärt.

5.

Aufwendungen für interne Leistungsverrechnungen werden für den jeweiligen Verrechnungszweck über die Teilhaushalte hinweg für deckungsfähig erklärt.

6.

Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes werden gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

7.

Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen.

8.

Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und zur Leistung der Auszahlung bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

9.

Zinsaufwendungen und -auszahlungen werden über die gesamten Teilhaushalte für deckungsfähig erklärt.

10.

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten, gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik als geringfügig, wenn sie 100.000 EUR nicht überschreiten. Für investive Maßnahmen ab einer Wertgrenze von 10.000 EUR bis 100.000 EUR sind abweichend von § 9 Abs. 2 GemHVO-DOPPIK mindestens eine Kostenschätzung vorzulegen.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Mirow, den 19.12.2022

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme

vom 30.01.2023 bis zum 10.02.2023

während der Öffnungszeiten im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Zimmer 108 öffentlich aus.