Gemäß § 11 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) fordere ich alle in den Städten und Gemeinden des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte vertretenen Par- teien und Wählergruppen auf, spätestens bis zum 29. Februar 2024, beim Amt Mecklenbur- gische Kleinseenplatte, Frau Butte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow, Wahlbe- rechtigte für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) soll der zu bildende Wahlausschuss in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in den Vertretungen entsprechen, sodass bei der Besetzung des Wahlaus- schusses auf Grundlage eingereichter Vorschläge die Sitzverteilung in den Vertretungen der amtsangehörigen Städte und Gemeinden berücksichtigt wird.
Den Wahlausschuss bilden der Gemeindewahlleiter als Vorsitzender und gemäß Beschluss des Amtsausschusses vom 04.12.2023 sechs weitere Mitglieder.
Aufgaben des Wahlausschusses sind im Wesentlichen:
vor der Wahl die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie
nach der Wahl die Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.
Wahlausschussmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich, überparteilich und unabhängig aus. Sie haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit. Auf § 12 Abs. 2 des LKWG M-V wird hingewiesen. Wahlberechtigt zu den Kommunalwahlen sind gemäß § 4 Abs. 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) alle Deutschen im Sinne des Ar- tikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 37 Tagen im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich im Gemeinde- gebiet aufhalten ohne eine Wohnung zu haben und nicht nach § 5 des LKWG M-V vom Wahl- recht ausgeschlossen sind.
Allerdings dürfen diese Personen weder Bewerberin oder Bewerber für die Wahlen der Ge- meindevertretungen sowie der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, noch Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag sein.
Werden von den aufgeforderten Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberech- tigte für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses vorgeschlagen, bleiben Plätze frei. Wird dadurch die Mindestgröße nicht erreicht, beruft der Gemeindewahlleiter gemäß § 10 Abs. 1 des LKWG M-V nach eigenem Ermessen bis zum Erreichen der Mindestgröße weitere Mitglieder ein. Überzählige Vorschläge für die Besetzung des Wahlausschusses werden für die Besetzung der Wahlvorstände am Wahltag berücksichtigt.