Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wähler- gruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen
für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen der Gemeinden Priepert und Wustrow sowie der Städte Mirow und Wesenberg
sowie der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindevertretungen
auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlbehörde des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow während der Dienststunden am Empfang ausgegeben werden. Die Formblätter stehen eben- falls im Internet auf www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare zur Verfügung.
Auf die Bestimmungen des LKWG M-V, insbesondere der §§ 15 bis 19, sowie der LKWO M-V (Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern), insbesondere der §§ 24 bis 26, weise ich hin.
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Die Gemeinden und Städte des Amtsbereiches Mecklenburgische Kleinseenplatte bilden je- weils in ihrem Wahlgebiet einen Wahlbereich.
Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, den 26. März 2024, bis spätestens 16.00 Uhr schriftlich unter Nutzung der amtlichen Formblätter beim Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, in 17252 Mirow, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, Zimmer 03 einzureichen.
Wahlvorschläge, die verspätet eingegangen sind, hat der Gemeindewahlausschuss gemäß § 20 Abs. 3 LKWG M-V zurückzuweisen!
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzu- reichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger
a) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wähler- verzeichnis eingetragen werden. Sie werden auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens am 23. Tag vor der Wahl (17. Mai 2024) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (03. Mai 2024) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
b) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder straf- rechtlichen Angelegenheit oder Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Sie haben ihre Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 oder 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.4 oder 5.5 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
1. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
- Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
- Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe), - Wahlberechtigte (Einzelbewerber).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 LKWO M-V erhöht sich die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber jeweils um 5 gegenüber der vor- genannten Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter.
Das Wahlgebiet der Stadt Mirow besteht aus einem Wahlbereich.
Die Anzahl der Stadtvertreter beträgt gemäß § 60 LKWG M-V fünfzehn. Davon sind bei der Wahl zur Stadtvertretung vierzehn Stadtvertreter zu wählen. Der zu wählende Bürgermeister erhält ebenfalls einen Sitz in der Stadtvertretung. Auf einen Wahlvorschlag für die Wahl der Stadtvertretung sind gemäß § 24 Abs. 4 LKWO höchstens 19 Bewerber zu benennen.
Das Wahlgebiet der Gemeinde Priepert besteht aus einem Wahlbereich.
Die Anzahl der Gemeindevertreter beträgt gemäß § 60 LKWG M-V sieben. Davon sind bei der Wahl zur Gemeindevertretung sechs Gemeindevertreter zu wählen. Der zu wählende Bürger- meister erhält ebenfalls einen Sitz in der Gemeindevertretung. Auf einen Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung sind gemäß § 24 Abs. 4 LKWO höchstens 11 Bewerber zu benennen.
Das Wahlgebiet der Stadt Wesenberg besteht aus einem Wahlbereich.
Die Anzahl der Stadtvertreter beträgt gemäß § 60 LKWG M-V fünfzehn. Davon sind bei der Wahl zur Stadtvertretung vierzehn Stadtvertreter zu wählen. Der zu wählende Bürgermeister erhält ebenfalls einen Sitz in der Stadtvertretung. Auf einen Wahlvorschlag für die Wahl der Stadtvertretung sind gemäß § 24 Abs. 4 LKWO höchstens 19 Bewerber zu benennen.
Das Wahlgebiet der Gemeinde Wustrow besteht aus einem Wahlbereich.
Die Anzahl der Gemeindevertreter beträgt gemäß § 60 LKWG M-V neun. Davon sind bei der Wahl zur Gemeindevertretung acht Gemeindevertreter zu wählen. Der zu wählende Bürger- meister erhält ebenfalls einen Sitz in der Gemeindevertretung. Auf einen Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung sind gemäß § 24 Abs. 4 LKWO höchstens 13 Bewerber zu benennen.
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M- V einzureichen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 4.1.1 bis 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe so- wie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahl- gebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberech- tigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versiche- rung an Eides statt.
Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstel- lung der Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach dem Formblatt 4.1.2 der Anlage 4 LKWO MV,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4, Formblatt 4.1.3 LKWO M-V,
d) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentschei- dung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4, LKWO M-V, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht,
f) eine Erklärung, dass sie selber die Wählbarkeitsbescheinigung einholen oder mit der Einho- lung durch einen Dritten einverstanden sind (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4) LKWO M-V.
sind mit dem Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerber an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 4.2 der An- lage 4 LKWO M-V,
c) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4 Formblatt 4.2. Seite 3 LKWO M-V,
d) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentschei- dung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (S. Formblätter 4.1.3 und 4.2 LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolges besteht.
1. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
- Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
- Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe), - Wahlberechtigte (Einzelbewerber).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M- V einzureichen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe so- wie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahl- gebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberech- tigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versiche- rung an Eides statt.
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstel- lung der Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 des LKWG M-V nach dem Formblatt 5.1.2 der Anlage 5 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 5.1.3 (Abschnitt I und II) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise des Bewerbers nach dem Formblatt 5.1.3 (Abschnitte III – V) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) aus- geübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahl- vorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.1.3, Abschnitt 6 LKWO M-V,
e) Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
f) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
(Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentschei- dung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
g) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs be- steht.
sind mit dem Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerber an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 5.2 (Ab- schnitt I) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise des Bewerbers nach dem Formblatt 5.2 (Abschnitte III – IV) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) aus- geübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahl- vorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.2,
e) Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
f) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentschei- dung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
g) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs be- steht.
Wahlrecht und Wählbarkeit
werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen, dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.
a) In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauens- person bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unter- zeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stell- vertretende Vertrauensperson.
b) Soweit im LKWG M-V nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
c) Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern ist der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden.
gelten die Vorschriften des § 19 LKWG M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der über- einstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen.
Mirow, den 16.01.2024