Die Stadtvertretung der Stadt Wesenberg hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 19.10.2023 den Bebauungsplans Nr. 01/2021 „Am Robinienhain“ der Stadt Wesenberg bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), in der Fassung vom Juli 2023 als Satzung beschlossen.
Die Gesamtgröße des Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01/2021 „Am Robinienhain“ beträgt 1,1 ha und umfasst Teile des Flurstückes 3/22 Flur 25 Gemarkung Wesenberg.
Die Satzung über den Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 01/2021 „Am Robinienhain“ der Stadt Wesenberg, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) und wird mit der Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt-Mecklenburgische-Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Der Bebauungsplan mit der Begründung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist ebenfalls über die Homepage des Amtes einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft erteilt.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wesenberg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Wesenberg, den 12.12.2023