| hier: | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB |
Die Stadtvertretung der Stadt Mirow hat in der öffentlichen Sitzung am 11.10.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/22 „Dorfstraße Roggentin“ nach § 12 BauGB im zweistufigen Verfahren (Regelverfahren) beschlossen.
Des Weiteren hat die Stadtvertretung der Stadt Mirow in der am 19.12.2023 stattgefundenen öffentlichen Sitzung den Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/22 „Dorfstraße Roggentin“ gebilligt und die frühzeitige Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Planungsziel ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Festsetzung eines Dörflichen Wohngebietes (MDW), welches eine Mischnutzung von Wohnen im Nordosten sowie das Errichten einer Lagerhalle im Südosten und der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen für den Vorhabenträger ermöglicht.
In Roggentin stehen keine weiteren Bauplätze zur Verfügung, sodass die Stadt Mirow ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung einer Wohnbaufläche sowie einem nicht störenden Gewerbebetrieb auf verfügbaren landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nachkommt.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das ca. 0,4 ha großes Plangebiet liegt im Südosten des Ortsteils Roggentin und umfasst vollständig das Flurstück 33/8 und teilweise das Flurstück 32/12, Flur 4, Gemarkung Roggentin.
Um eine direkte Anbindung an die „Dorfstraße-L25“ zu ermöglichen, umfasst der Geltungsbereich zusätzlich teilweise die Flurstücke 33/5, 32/11 und 32/4, Flur 4, Gemarkung Roggentin.
Grenzen des Geltungsbereiches:
im Nordwesten die Einfamilienhausbebauung entlang der Dorfstraße (L25) mit Nebengelass
im Norden Verkehrsflächen (Wendefläche für LKW) und ungeordnete private Abstell- und Lagerplätze
im Westen Wiesen und Weiden der Niederung
im Osten Ruderalflur (ehemaliges Gartenland)
im Süden die „Dorfstraße-L 25“ mit anschließendem Acker
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs kann dem Lageplan der Abbildung Nr. 1 entnommen werden.
Die Vorentwurfsunterlagen des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans nebst der Planzeichnung, dem Vorhaben - und Erschließungsplan, der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem Artenschutzfachbeitrag (AFB) liegen in der Zeit
vom 05.02.2024 bis zum 11.03.2024
im Amt Mecklenburgische Kleinseenpatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24 in 17252 Mirow während der nachfolgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Montag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr (nach vorheriger Anmeldung im Amt)
Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr (nach vorheriger Anmeldung im Amt)
Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
(außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung)
Zusätzlich werden gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen in das Internet eingestellt. Entsprechend ist die Einsichtnahme im Internet auf der Homepage des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte unter https://www.amt-mecklenburgische-kleinseenplatte.de/bekanntmachungen/f-und-b-plaene möglich.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen, zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen B-Plans Nr. 03/22 abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 03/22 unberücksichtigt bleiben.
Mirow, den 09.01.2024