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Kleinseenlotse
Ausgabe 12/2024
Amtliche Mitteilungen
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Hinweise der Ordnungsbehörde

Winterdienstpflichten

Für die Städte Mirow und Wesenberg sowie für die Gemeinden Wustrow und Priepert regelt jeweils die Straßenreinigungssatzung die Art und den Umfang der Straßenreinigung inklusive der Schnee- und Glättebeseitigung. Somit ist auch im Winter eine ausreichende Verkehrssicherheit gewährleistet.

Im Folgenden werden diese Regelungen dargestellt, um Ihnen einen Überblick über die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes zu verschaffen und eventuelle Fragen bereits im Vorfeld zu beantworten.

Eine der häufigsten Fragen, die jedes Jahr gestellt wird ist:

„Wann und wie muss gestreut bzw. geräumt werden?“

Gehwege, einschließlich als Radweg ausgewiesene Gehwege, sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (in der Regel 1,50 m) von Schnee freizuhalten. Glätte ist unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu beseitigen. Salz ist nur einzusetzen, wenn der vorhandene Baumbestand nicht gefährdet wird. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter der Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

Schnee ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Samstagen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee ist von Montag bis Freitag bis 07:00 Uhr, an Samstagen bis 08:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr zu entfernen.

Glätte ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Samstagen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr entstandene Glätte ist von Montag bis Freitag bis 07:00 Uhr, an Samstagen bis 08:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr zu beseitigen.

Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Der Fahrbahn- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Schnee und Eis dürfen nicht auf die Fahrbahn geschafft werden.

Silvesterfeuerwerk

Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.

Der Absatz 2 dieser Verordnung regelt, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden dürfen. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen diese auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 handelt es sich nach §3a Abs. 1 Punkt 1 b Sprengstoffgesetz (SprengG) um Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.

Verstöße gegen diese Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit hohen Geldbußen geahndet werden.