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Kleinseenlotse
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Mirow für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 31.01.2023 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1) von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

c)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

__________

1)einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf  — 10.807.900,00 EUR

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf  — 536.000,00 EUR

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

340 v. H.

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,9543 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

1.

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts Anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilhaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

2.

Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit in Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

4.

Aufwendungen für interne Leistungsverrechnungen werden für den jeweiligen Verrechnungszweck über die Teilhaushalte hinweg für deckungsfähig erklärt.

5.

Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes werden gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

6.

Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen.

7.

Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und zur Leistung der Auszahlung bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

8.

Zinsaufwendungen und -auszahlungen werden über die gesamten Teilhaushalte für deckungsfähig erklärt.

9.

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten, gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik als geringfügig, wenn sie 100.000 EUR nicht überschreiten. Für investive Maßnahmen ab einer Wertgrenze von 10.000 EUR bis 100.000 EUR sind abweichend von § 9 Abs. 2 GemHVO-DOPPIK mindestens eine Kostenschätzung vorzulegen.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Mirow, den 17.02.2023

gez. Henry Tesch
Bürgermeister
Siegel
Hinweis:

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Rechtsaufsichtsbehörde, zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 16.02.2023 wie folgt bekanntgegeben worden:

Entscheidung zu dem genehmigungspflichtigen Teil der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023

Gemäß § 54 Absatz 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) wird der in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 10.807.900 EUR genehmigt.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme

vom 27.02.2023 bis zum 10.03.2023

während der Öffnungszeiten im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Zimmer 108 öffentlich aus.

gez. Henry Tesch
Bürgermeister