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Kleinseenlotse
Ausgabe 2/2025
Amtliche Mitteilungen
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Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist eine Ausnahme!

§ 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestimmt, dass Abfälle grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden dürfen. Das bedeutet, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, welches eine Abfallbeseitigung darstellt, in freier Natur vom Grundsatz her nicht zulässig ist.

Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle vorrangig zu verwerten (Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren). Andernfalls können pflanzliche Abfälle ganzjährig an den Wertstoffhöfen entsorgt werden.

An folgenden umliegenden Wertstoffhöfen können pflanzliche Abfälle in den Annahmezeiten entsorgt werden:

Annahmehof Remondis Mirow,

OVVD Abfallumschlagstation Neustrelitz,

Weinberg 24

Am Kamp 4

(Telefon: 03981 / 20 40 00)

Annahmezeiten:

Annahmezeiten:

Mo. 13.00 - 17.00 Uhr

Mo. - Fr. 07:00 - 17:00

Mi. 14.00 - 17.00 Uhr

Sa. 09:00 - 11:00

Fr. 13.00 - 18.00 Uhr

Sa. 09.00 - 13.00 Uhr

Die PflanzAbfLVO M-V des Landes regelt insbesondere die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privat genutzten Gartengrundstücken. Nach § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle vom 1. bis 31. März und vom 1. bis. 31. Oktober werktags während zwei Stunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr verbrannt werden, wenn:

-

ein Kompostieren, ein Einbringen in den Boden, ein Verrotten lassen oder

-

eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern per Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Solche Entsorgungssysteme bietet der Landkreis MSE über die im Landkreis vorhandenen Wertstoffhöfe an. Auch kann in Kleingärten und Kleingartenanlagen in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Liegenlassen oder Kompostierung möglich und zumutbar ist, da diese Bewirtschaftung den Sinn und Zweck eines Kleingartens darstellt.

Das ist eine Ausnahmevorschrift, die nur unter strengen Voraussetzungen und in klar gesteckten Grenzen ein Abweichen vom grundsätzlich geltenden Anlagenzwang für die Abfallbeseitigung erlaubt. Das Wohl der Allgemeinheit darf nicht beeinträchtigt werden.

Beim Verbrennen sind daher folgende sechs Punkte zu beachten:

1.

Es herrscht keine Inversionswetterlage (insbesondere Smog oder Nebel), keine anhaltende Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sowie kein starker Wind.

2.

Die pflanzlichen Abfälle sind abgetrocknet, sodass es zu keiner starken Rauchentwicklung kommen kann.

3.

Die pflanzlichen Abfälle wurden am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig aufgeschichtet.

4.

Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen gewahrt.

5.

Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 100 Metern zu Autobahnen und Bundesstraßen sowie 15 Metern zu sonstigen zum Aufenthalt von Personen bestimmten Gebäuden gewahrt.

6.

Die Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers mit Zusatzstoffen wie z. B. Sperrmüll, Altreifen, Flüssigbrennstoffen (Altöl, Heizöl, Benzin, Dieselkraftstoff) usw. ist nicht statthaft.