Die Stadtvertretung der Stadt Mirow hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.04.2025 den Bebauungsplans Nr. 01/2018 „Neufeld“ der Stadt Mirow bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung, in der Fassung vom Februar 2025 als Satzung beschlossen.
Die Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 01/2018 „Neufeld“ der Stadt Mirow durch die höhere Verwaltungsbehörde wurde am 17.11.2025 mit Auflagen, Nebenbestimmungen und Hinweisen erteilt.
Der Geltungsbereiche des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 62, 64, 65, 66, 67 und 69/1 (alle teilweise) in der Flur 4 in der Gemarkung Roggentin.
Die Satzung über den Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplans Nr. 01/2018 „Neufeld“ der Stadt Mirow, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung wird ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt-Mecklenburgische-Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Die derzeit gültigen Öffnungszeiten sind:
| Dienstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Donnerstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
Der Bebauungsplan mit der Begründung gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ist ebenfalls über die Homepage des Amtes unter der Adresse https://www.amt-mecklenburgische-kleinseenplatte.de/ortsrecht-und-satzungen/satzungen-mirow/f-und-b-plaene-der-stadt-mirow-und-ortsteile sowie auf dem Bau- und Planungsportal M-V zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft erteilt.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wesenberg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Mirow, den 03.02.2026