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Kleinseenlotse
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Wesenberg

hier: Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 01/25 „Ferienpark – Am Zühlensee“ sowie Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesenberg gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Stadt Wesenberg hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 22.01.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/25 „Ferienpark – Am Zühlensee“ und die Begründung samt dem AFB, den umweltbezogenen Informationen, der FFH Vorprüfung und dem Schallschutzbericht in der Fassung vom Januar 2026 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Gemarkung Wesenberg Flur 28 Flurstücke 4/25, 4/26, 4/27, 4/28, 4/29, 4/30, 4/ 31, 4/32, 4/33, 4/35, 4/36, 5/6, 5/7, 5/8, 5/9, 5/10, 5/11, 5/12, 5/13, 56 und teilw. 4/37, 5/21, 55.

Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/25 „Ferienpark – Am Zühlensee“ der Stadt Wesenberg, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung samt dem AFB, den umweltbezogenen Informationen, der FFH Vorprüfung und dem Schallschutzbericht in der Fassung vom Januar 2026 wird ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt-Mecklenburgische-Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Die derzeit gültigen Öffnungszeiten sind:

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Der Bebauungsplan mit der Begründung gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ist ebenfalls über die Homepage des Amtes unter der Adresse https://www.amt-mecklenburgische-kleinseenplatte.de/ortsrecht-und-satzungen/satzungen-wesenberg/f-und-b-plaene-der-stadt-wesenberg-und-ortsteile sowie auf dem Bau- und Planungsportal M-V zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft erteilt.

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wesenberg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtung an die Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes angepasst.

Im vorliegenden Fall wird im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ein Sondergebiet Wassersportzentrum festgesetzt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hingegen ein Sondergebiet zur Feriennutzung/ Ferienhäuser und Mehrzweckgebäude festgesetzt. Somit weicht die geplante Nutzung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab. Die Lage und Abgrenzung der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist aus dem untenstehenden Übersichtsplan ersichtlich. Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.

Wesenberg, den 04.02.2026

Steffen Rißmann
Bürgermeister