Die Stadtvertretung der Stadt Wesenberg hat in Ihrer Sitzung am 22.05.2025 die Aufstellung der 1. Vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans Nr. 02/2019 „Gewerbepark Strasen“ der Stadt Wesenberg beschlossen.
Geplant ist die Anpassung der Baugrenze, die Verlegung des Löschwasserteichs und die Ergänzung einer Löschwasserentnahmestelle.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekanntgemacht.
Am 30.10.2025 wurde in der Stadtvertretung der Stadt Wesenberg der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Der Bebauungsplan wird gemäß §13 BauGB aufgestellt.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die Begründung werden in der Zeit
im Internet auf der Homepage des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte (www.amt-mecklenburgische-kleinseenplatte.de/bekanntmachungen/f-und-b-plaene) und über das Bau- und Planungsportal Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.
Zusätzlich liegen die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 im Amt Mecklenburgische Kleinseenpatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24 in 17252 Mirow während der nachfolgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht:
| Montag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr nach vorheriger Vereinbarung und |
| Dienstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Mittwoch | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr nach vorheriger Vereinbarung und |
| Donnerstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
öffentlich aus.
Der etwa 0,9 ha große Planbereich der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 111/2, 111/3 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 111/4 der Flur 2 der Gemarkung Strasen.
Während der Dauer der Veröffentlichung können Stellungnahmen abgeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden; können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 1. Vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplan Nr. 02/2019 „Gewerbepark Strasen“ unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Wesenberg, den 04.02.2026