Wir haben den Jahresabschluss der Mecklenburgische Kleinseenplatte Touristik GmbH, Wesenberg,- bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Mecklenburgische Kleinseenplatte Touristik GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geprüft. Durch § 13 Abs. 3 KPG M-V wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.
Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschafter vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG M-V
Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft unter der Voraussetzung, dass etwaige zukünftige Liquiditätsengpässe und negative Ergebnisse durch Zuschüsse der Gesellschafter ausgeglichen werden, keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen geben.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.
Waren (Müritz), den 23. Oktober 2023
Fidelis Revision GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat mit seinem Schreiben vom 23. Februar 2024 gemäß § 14 Abs. 4 KPG M-V eine Ausfertigung des Prüfberichtes des Abschlussprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 übermittelt. Er weist auf den Bestätigungsvermerk gesondert hin und führt aus „Demnach geben die wirtschaftlichen Verhältnisse unter der Voraussetzung, dass etwaige zukünftige Liquiditätsengpässe und negative Ergebnisse durch Zuschüsse der Gesellschafter ausgeglichen werden, keinen Anlass zu Beanstandungen. Darüber hinaus weist der Landesrechnungshof auf folgende Feststellungen des Abschlussprüfers gemäß §321 Abs. 1 Satz 3 HGB i.V.m. § 14 Abs. 2 KPG M-V (S.8) hin:
| - | Die Zahlungsfähigkeit und eine angemessene Eigenkapitalausstattung sind nur gewährleistet, wenn die Gesellschafter auch zukünftig Zuschüsse leisten. |
| - | Das gezeichnete Kapital steht der Gesellschaft durch die Verlustvorträge nicht zur Verfügung. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung vor. |
| - | Die Zahlungsfähigkeit wird durch die Gesellschafterin gewährleistet. |
| - | Die Gesellschafterversammlung hat am 7. September 2023 die Auflösung der Gesellschaft zum 31.12.2023 beschlossen. |
| - | Es ist geplant, dass die Aufgaben und das Personal in die Strukturen des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte überführt werden.“ |
Die Gesellschafterversammlung hat auf ihrer Sitzung am 22. Dezember 2023 folgenden Beschluss gefasst:
„Auf der Grundlage der Empfehlung des Aufsichtsrates wird der Jahresabschluss zum 31.12.2022 für die Mecklenburgische Kleinseenplatte Touristik GmbH festgestellt und genehmigt. Der Jahresfehlbetrag 2022 (Anmerkung: Jahresfehlbetrag 2022 = 170.190,59 €. Dieser „Jahresfehlbetrag“ resultiert aus der überwiegenden Tätigkeit der Gesellschaft im non-profit-Bereich, wie es vor der Gründung der Gesellschaft bereits in den Touristinformationen Mirow und Wesenberg der Fall war.) wird durch Entnahme aus der Kapitalrücklage durch den Gesellschafter ausgeglichen. Dem Geschäftsführer Enrico Hackbarth wird für das Geschäftsjahr 2022 volle Entlastung erteilt.
Nach dem Tag der Veröffentlichung vorstehender Darlegungen werden der Jahresabschluss und der Lagebericht zur öffentlichen Einsichtnahme 7 Tage in den Räumen der Mecklenburgischen Kleinseenplatte Touristik GmbH i.L., Burg 1, 17255 Wesenberg ausgelegt.