Zur nichtöffentlichen Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft Drosedow.
| Datum: | Samstag, den 27.04.2024 |
| Uhrzeit: | 14.00 Uhr |
| Ort: | Begegnungsstätte (Schule) |
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| Schulstraße |
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| 17255 Wustrow |
werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Drosedow gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, recht herzlich eingeladen. Damit die Versammlung rechtzeitig beginnen kann, werden die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen gebeten, sich ab 13.30 Uhr zum Nachweis ihrer Mitgliedschaft einzufinden. Das Eigentum ist durch aktuelle Grundbuchauszüge nachzuweisen. (nicht älter als 2 Jahre) Das gilt nur für die Grundstückseigentümer, die noch keine neuen Auszüge eingereicht haben, oder für Grundstückseigentümer, bei denen sich die Besitzverhältnisse geändert haben.
| TOP 1 | Begrüßung und Eröffnung der Sitzung | |
| TOP 2 | Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit | |
| TOP 3 | Bericht der Jagdvorsteherin | |
| TOP 4 | Bericht des Kassenwarts | |
| TOP 5 | Bericht des Kassenprüfers | |
| TOP 6 | Neuwahl des Vorstandes: | |
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| 6.1. | Beschlussfassung zur Entlastung des bisherigen Vorstandes |
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| 6.2. | Beschlussfassung zur Entlastung der bisherigen Kassenprüfer |
| TOP 7 | Wahl des Vorstandes (Funktionen der Jagdvorsteherin/des Jagdvorstehers, Stellvertretung, Schriftführung und Kassenverwaltung) | |
| TOP 8 | Wahl von 2 Kassenprüfern | |
| TOP 9 | Sonstiges | |
| TOP 10 | Schlusswort der Jagdvorsteherin/des Jagdvorstehers | |
In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich jede Jagdgenossin/jeder Jagdgenosse (natürliche Person und Eigentümerin/Eigentümer bejagbarer Grundflächen) durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenossin/Jagdgenosse ist, oder durch seine/n Ehegattin/Ehegatten, seine/n Lebenspartnerin/Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossinnen/Jagdgenossen schriftlich zu erteilen.
Bei gemeinschaftlichem Eigentum (z.B. Miteigentum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden, deshalb ist einer der Eigentümerinnen/Eigentümer von den übrigen Miteigentümerinnen/Miteigentümern zur Stimmabgabe zu bevollmächtigen, sofern diese nicht selbst an der Versammlung teilnehmen können, dies gilt auch für Eheleute.
Die bereits erbrachten Vollmachten haben keine Gültigkeit mehr.
Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt werden und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Wustrow, 18.03.2024