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Ausgabe 3/2024
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Verhalten im Wald

Anlage 21: Vorgaben für aktenkundige Waldbrandschutzbelehrungen nach § 10 WaldBrSchVO (2 Seiten)

1.

Verhalten im Wald

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Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr.

Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass wirtschaftliche Maßnahmen nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

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Das Befahren von nicht öffentlichen Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen darf nur auf von der unteren Forstbehörde vorgegebenen Waldwegen erfolgen. Wer- den dabei mit Sperren versehene Wege benutzt, so sind diese nach dem Durch- fahren wieder zu schließen.

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Waldwege, einschließlich öffentliche sowie nichtöffentliche Zufahrtswege und -straßen zum Wald, sind ganzjährig für Lösch-und Rettungsfahrzeuge und forstbetriebliche Fahrzeuge freizuhalten. Den Anordnungen der zuständigen Behörden zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden ist Folge zu leisten.

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Kraftfahrzeuge, speziell mit Katalysator, dürfen nicht über brennbarer Vegetation abgestellt werden.

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Im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Wald ist es untersagt, zu rauchen, glimmende Tabakreste oder Gegenstände, auch aus Bauwerken, Zügen oder Fahrzeugen aller Art, unvorsichtig zu handhaben, fallen zu lassen oder wegzuwerfen.

Dieses Verbot gilt nicht:

in geschlossenen Räumen,

bei geschlossener Schneedecke,

für Nutzungsberechtigete auf Ihren Grundstücken, sofern der Abstand zum Wald 30 Meter beträgt und

an von den unteren Forstbehörden genehmigten Grillplätzen und Feuerstellen.

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Im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Wald ist es untersagt, offene Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu grillen. Gleiches gilt für andere feuerverursachende Handlungen.

Dieses Verbot gilt nicht für:

betriebsnotwendigen Maßnahmen die der Waldbesitzer oder von ihm Beauftragte durchführen (Anzeigepflicht beachten) und

angeordnete oder forstbehördlich genehmigte Tätigkeiten oder Maßnahmen (Anzeigepflicht beachten).

Anzuzeigen ist mindestens einen Werktag vorher:

-

bei der unteren Forstbehörde und

-

der nächsten Feuerwehrleitstelle, die Absicht ein Feuer für betriebsnotwendige, forstbehördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen anzulegen.

Weiter gilt das Verbot nicht für:

Nutzungsberechtigte auf Ihren Grundstücken, sofern der Abstand zum Wald 30 Meter beträgt und

Personen, die forstbehördlich genehmigte Grillplätze oder Feuerstellen anlegen und nutzen.

Auflagen und Hinweise:

Mindestens 50 Meter Abstand von Feuerstelle/Grillplatz zu Dickungen und Flächen mit leicht brennbarer Vegetation einhalten

Feuerstelle/Grillplatz darf nur auf Mineralböden angelegt werden und ist mit einem Wundstreifen zu umfassen.

Ständige Beaufsichtigung sicherstellen.

Vollständiges Ablöschen vor Verlassen der Feuerstelle ist zu sichern.

Die Auflagen und Hinweise der Forstbehörde sind zu beachten!

Alle vorgenannten Ausnahmen vom Verbot Feuerstellen oder Grillplätze an- zulegen sowie hierzu erteilte Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit bei ausgelösten Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5!

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In besonders geschützten Gebieten (Nationalpark, Naturpark, Naturschutzgebiet) können zusätzliche Bestimmungen gelten. Diese sind bei den dafür zuständigen Behörden zu erfragen.

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Bei Arbeiten im und am Wald bzw. an durch den Wald führenden oder angrenzen- den Trassen, wie Gas, Strom, Wasser, Abwasser, Schienen- und Straßennetze sowie Kommunikationseinrichtungen, ist besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit zu gewährleisten. Es sind einfache und zur Brandbekämpfung geeignete Geräte in ausreichender Zahl mitzuführen. Das mitgeführte Brandbekämpfungsgerät muss dem Risiko der durchgeführten Arbeiten (Schweißen u.ä.) entsprechen.

2.

Verhalten bei Waldbränden

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Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten, bei Waldbränden unaufgefordert Hilfe zu leisten.

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Bei Bränden im Wald oder einer Entfernung von weniger als 100 m vom Wald ist sofort mit Löschversuchen zu beginnen. Gelingt das Löschen des Brandes, so ist unverzüglich die nächstgelegene Feuermeldestelle, Polizei- oder Forstdienststelle zu verständigen.

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Ist es nicht möglich, den Brand selbst zu löschen oder erscheint ein Löschversuch ohne das Hinzuziehen weiterer Kräfte von vornherein aussichtslos, so ist unverzüglich die nächstgelegene Feuermeldestelle, Polizei- oder Forstdienststelle zu benachrichtigen.

3.

Gesetzliche Grundlagen

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Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 870), letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 219)

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Waldbrandschutzverordnung - WaldBrSchVO vom 9. August 2016 (GVOBI. M-V S.730), berichtigt am 30. Dezember 2016 (GVOBI. M-V S. 881)

Anlage 21a: Hinweise Waldbrandschutz

  • Informieren Sie sich über die lokale Waldbrandgefahrensituation.
  • In den Wäldern oder in Waldnähe (bis 50 m) gilt Rauchverbot.
  • Werfen Sie beim Betreten, Befahren oder sonstige Benutzung des Waldes keine Zigarettenkippen weg.
  • Entzünden Sie im Wald oder in Waldnähe (bis 50 m) kein offenes Feuer.
  • Parken Sie Ihren PKW nicht auf trockenem Gras, da es sich am heißen Katalysator entzünden kann.
  • Bei Arbeiten im und am Wald bzw. an durch den Wald führenden oder angrenzen- den Trassen, wie Gas, Strom, Wasser, Abwasser, Schienen- und Straßennetze sowie Kommunikationseinrichtungen, ist besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit zu gewährleisten. Es sind einfache und zur Brandbekämpfung geeignete Geräte in ausreichender Zahl mitzuführen. Das mitgeführte Brandbekämpfungsgerät muss dem Risiko der durchgeführten Arbeiten (Schweißen u.ä.) entsprechen.
  • Lassen Sie keine Glasflaschen oder —scherben zurück.
  • Melden Sie Waldbrände mit möglichst genauer Ortsangabe sofort an die Feuer- wehr unter der Notrufnummer 112.
  • Parken Sie stets so, dass Betriebs-, Rettungs- und Löschfahrzeuge bei ihrem Einsatz nicht behindert werden.
  • Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten bei Waldbränden unaufgefordert Hilfe zu leisten.
  • Bei Bränden im Wald oder einer Entfernung von weniger als 100 m vom Wald ist sofort mit Löschversuchen zu beginnen. Wenn erste Bekämpfungsmaßnahmen er- folgt sind und der Brand möglicherweise sogar gelöscht wurde, ist die Feuerwehr in jedem Fall unmittelbar zu informieren. Glutreste können im Untergrund noch glimmen und das Feuer neu entzünden.

Alle Ausnahmen vom Verbot Feuerstellen oder Grillplätze anzulegen sowie hierzu gem. § 4 Waldbrandschutzverordnung erteilte Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit bei ausgelösten Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5!