Die Stadtvertretung der Stadt Mirow hat in ihrer Sitzung am 18.02.2025 auf Grundlage des § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 ff BauGB die vollständige Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8/91 “Birkenstraße“ beschlossen.
Das Aufhebungsverfahren wurde im Rahmen des Regelverfahrens mit Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sowie einem Umweltbericht nach § 2a BauGB mit einer frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Zeitraum vom 03.05.2024 bis einschließlich 31.05.2024 einer regulären Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Zeitraum vom 30.10.2024 bis 10.12.2024 durchgeführt.
Am 18.02.2025 fasste die Stadtvertretung der Stadt Mirow den Satzungsbeschluss zur vollständigen Aufhebung des am 01.12.2002 In Rechtskraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 8/91 “Birkenstraße“ der Stadt Mirow.
Die Aufhebungssatzung in der Fassung vom Dezember 2024 liegt samt Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt-Mecklenburgische-Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, auf Dauer während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.
Die Aufhebungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 8/91 “Birkenstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite des Amtes unter https://www.amt-mecklenburgische-kleinseenplatte.de/ortsrecht-und-satzungen/satzungen-mirow/f-und-b-plaene-der-stadt-mirow sowie im Bau- und Planungsportal Mecklenburg-Vorpommern einzusehen.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:
| Unbeachtlich werden: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wesenberg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Mirow, den 18.03.2025