Die Stadtvertretung der Stadt Wesenberg hat in der öffentlichen Sitzung am 13.07.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1/23 „Alte Brennerei“ nach § 12 BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Am 27.02.2025 wurde in der Stadtvertretung der Stadt Wesenberg der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Der Bebauungsplan wird gemäß §13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
Der Bebauungsplan samt Immisionsgutachten, Vorhabenbeschreibung, AFB und Begründung mit Anlagen werden in der Zeit
vom 31.03.2025 bis zum 05.05.2025
im Internet auf der Homepage des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte veröffentlicht. Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind unter der Adresse www.amt-mecklenburgische-kleinseenplatte.de/bekanntmachungen/f-und-b-plaene einzusehen und über das Bau- und Planungsportal Mecklenburg-Vorpommern zugänglich.
Zusätzlich liegen die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 im Amt Mecklenburgische Kleinseenpatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24 in 17252 Mirow während der nachfolgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht:
| Dienstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Mittwoch | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| Donnerstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
(außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung) öffentlich aus.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst das Flurstück 52/5 der Flur 25 der Gemarkung Wesenberg.
Von einer Umweltprüfung wird abgesehen, weil der Bebauungsplan nach § 13a BauGB der Innenentwicklung dient.
Während der Dauer der Veröffentlichung können Stellungnahmen abgeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden; können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/23 „Alte Brennerei“ unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Wesenberg, den 20.03.2025