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Kleinseenlotse
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V -Planfeststellungsbehörde- Planfeststellungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss für den Bau der B198 Ortsumgehung Mirow, Westabschnitt

Der Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 24.04.2023 - Az.: 0115-553-13-74-1, der das o. a. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung der festgestellten Unterlagen einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung in der Zeit vom 15.05.2023 bis einschließlich 26.05.2023 in Raum 106 des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Str. 24 in 17252 Mirow während nachfolgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internetseite http://www.strassenbauverwaltung.mvnet.de/planfeststellung/

eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.

Der Planfeststellungsbeschluss einschließlich planfestgestellter Unterlagen können in digitaler Form in der Zeit vom 15.05.2023 bis einschließlich 26.05.2023 im Internet auf der Internetseite der Stadt Waren (Müritz), www.waren-mueritz.de/de/buergerservice-verwaltung/bekanntmachung eingesehen werden.

Der digitale Zugang zu den Planunterlagen dort erfolgt auf Grundlage des § 3 Pla-nungssicherstellungsgesetz (PlanSiG).

Die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung über das Vorhaben und deren Auslegung zur Einsichtnahme entspricht ebenfalls den Vorgaben des § 27 UVPG.

Die Unterlagen können gemäß UVPG über die Internetseite https://www.uvp-verbund.de/ eingesehen werden.

Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Stellungnahme oder Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, VwVfG M-V).

Gegenstand des Vorhabens

Das Bauvorhaben umfasst den Neubau der Bundesstraße 198 Ortsumgehung (OU) von Mirow, Abschnitt West, sowie den zugehörigen Kompensationsausgleich.

Die Ortsumgehung Mirow beginnt westlich der Stadt Mirow in der Gemarkung Mirow an der vorhandenen B 198 und endet östlich von Mirow an der B 198 in der Gemarkung Leussow. Die Ortsumgehung Mirow teilt sich in den West- und den Südabschnitt. Der Westabschnitt führt vom Beginn der Ortsumgehung bis zum Knoten L 25 (Knotenpunkt mit der Landesstraße L 25 Mirow - Schwarz); der Südabschnitt führt dann von diesem Knotenpunkt bis zum Ende der Umgehung. Die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen sind im zugehörigen Naturraum des Eingriffs vorgesehen.

Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses

Das Vorhaben wird mit den Entscheidungen und Nebenbestimmungen planfestgestellt, weil die mit ihm verfolgten verkehrlichen Ziele die Inkaufnahme der in den Entscheidungsgründen aufgezeigten nachteiligen Wirkungen auf öffentliche und private Belange rechtfertigen.

Auch bei der Gesamtbetrachtung aller entgegenstehenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Domstraße 7, 17489 Greifswald

erhoben werden.

Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument auch durch Zuleitung über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) erhoben werden. Zu den Einzelheiten des elektronischen Übermittlungsweges und dessen technische Anforderungen wird auf die Seite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern sowie auf die Webseite www.egvp.de verwiesen. Eine Kommunikation über E-Mail in Rechtssachen ist nicht zugelassen.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten

Landesamt für Straßenbau und Verkehr

- Planfeststellungsbehörde -

An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim oben genannten Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gestellt und begründet werden.