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Kleinseenlotse
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahlen am 11. Mai 2025 sowie für eine mögliche Stichwahl am 25. Mai 2025

1.

Das Wählerverzeichnis zu den Landratswahlen 2025 für die Wahlbezirke der Gemeinden

Mirow, Priepert, Wesenberg und Wustrow

wird in der Zeit vom

21. April 2025 bis zum 25. April 2025

während der Öffnungszeiten

Montag:

Ostermontag

Dienstag:

9:00 Uhr - 12:00 Uhr / 13:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch:

geschlossen

Donnerstag:

9:00 Uhr - 12:00 Uhr / 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag:

7:30 Uhr - 12:00 Uhr

im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, 17252 Mirow, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, Zimmer 006

(der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 25. April 2025 bis 12:00 Uhr

im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte,

Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow

unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19. April 2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag auch Wahlberechtigte eingetragen die ohne eine Wohnung innezuhaben bis zum 23. Tag vor der Wahl durch eine Versicherung an Eides statt nachweisen, dass sie sich im Amtsbereich sonst gewöhnlich aufhalten und im Bundesgebiet für keine Wohnung gemeldet sind.

5.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landratswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte oder durch Briefwahl teilnehmen.

6.

Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Zugleich erhält sie die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:

-

einen amtlichen Stimmzettel

-

einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag

-

einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag

7.

Wahlscheine können bis zum 9. Mai 2025, 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle plötzlich nachgewiesener Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag ebenfalls noch am Wahltag bis 15:00 Uhr gestellt werden.

Für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten und/oder im Briefwahlbüro gewählt haben, sind für die Stichwahl wiederum Wahlscheine auszustellen, wenn sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Die Briefwahlunterlagen werden diesen Wahlberechtigten postalisch übermittelt.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden (§ 20 Abs. 5 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen (§ 19 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Mirow, 10. April 2025

Die Gemeindewahlbehörde

im Auftrag

Andreas Franz