| 1. | Am 11. Mai 2025 finden | |
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| im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Landratswahlen | |
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| statt. | |
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| Erhält kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen findet am 25. Mai 2025 eine Stichwahl statt. | |
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| Die Wahlen dauern von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. | |
| 2. | Die Gemeinde Priepert bildet einen Wahlbezirk. | |
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| Der Wahlraum wird im Dorfgemeinschaftshaus, Am Sportplatz 2, 17255 Priepert eingerichtet. | |
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| Die Gemeinde Wustrow bildet einen Wahlbezirk. | |
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| Der Wahlraum wird in der Bürgerbegegnungsstätte, Schulstraße 10, 17255 Wustrow eingerichtet. | |
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| Die Stadt Mirow ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt: | |
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| 1. | Sitzungssaal Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow |
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| 2. | Kleinseenhalle Mirow, Leussower Weg 9a, 17252 Mirow |
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| 3. | Familienzentrum Mirow, Peetscher Weg 1b, 17252 Mirow |
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| Die Stadt Wesenberg ist in folgende 4 Wahlbezirke eingeteilt: | |
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| 1. | Wahlraum 1, Schule Wesenberg, In den Wällen 9a, 17255 Wesenberg |
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| 2. | Wahlraum 2, Schule Wesenberg, In den Wällen 9a, 17255 Wesenberg |
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| 3. | Wahlraum 3, Schule Wesenberg, In den Wällen 9a, 17255 Wesenberg |
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| 4. | Feuerwehrgerätehaus Strasen, Prieperter Landstraße 24, 17255 Wesenberg OT Strasen |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. April 2025 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. | |
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| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Landratswahl um 15:00 Uhr im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte zusammen. | |
| 3. | Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein. | |
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| Die Wählerinnen und Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. | |
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| Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen. | |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. | |
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| Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums für die Landratswahl Stimmzettel ausgehändigt. | |
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| Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine im Wahlraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |
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| Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidiert oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. | |
| 4. | Wahl des Landrates / der Landrätin | |
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| Gewählt wird mit amtlichen orangefarbenen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. | |
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| Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. | |
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| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit des Bewerbers. Rechts daneben befindet sich für jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung. | |
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| Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber die Stimme gelten soll. | |
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| Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen. | |
| 5. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| 6. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
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| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
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| Für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten und/oder im Briefwahlbüro gewählt haben, sind für die Stichwahl wiederum Wahlscheine auszustellen, wenn sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Die Briefwahlunterlagen werden diesen Wahlberechtigten postalisch übermittelt. | |
| 7. | Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Landratswahlen nur einmal und nur persönlich ausüben. | |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Mirow, 10. April 2025
Die Gemeindewahlbehörde
Im Auftrag