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Kleinseenlotse
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der örtlichen Ordnungsbehörde

Thema: Ruhezeiten und Vermeidung von ruhestörendem Lärm

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

ein friedliches Zusammenleben in unseren Städten und Gemeinden des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte setzt gegenseitige Rücksichtnahme voraus. Dazu gehört auch der Schutz vor vermeidbarem Lärm. Nachbarschaftslärm ist ein häufiger Grund für Konflikte und kann die Gesundheit beeinträchtigen. Die örtliche Ordnungsbehörde möchte daher über die geltenden Regeln zum Lärmschutz informieren und an die Einhaltung der Ruhezeiten appellieren.

1. Gesetzliche Ruhezeiten:

Um die nächtliche Erholung zu gewährleisten, gilt werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die Nachtruhe. In dieser Zeit sind Geräusche, die über Zimmerlautstärke hinausgehen, zu vermeiden.

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gilt eine ganztägige Ruhezeit.

2. Betrieb von lärmintensiven Geräten (Haus- und Gartenarbeit):

Gemäß der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutz-gesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) gelten besondere Betriebsbeschränkungen für motorbetriebene Gartengeräte in Wohngebieten.

In der 32. BImSchV sind Maschinen und Geräte genannt, die an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Gebieten, die der Erholung oder der Fremdenbeherbergung dienen, nicht betrieben werden dürfen. Hierzu zählen unter anderem:

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Rasenmäher

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Band- und Kreissägen

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Motorkettensägen

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Beton- und Mörtelmischer

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Altglas Sammelbehälter

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motorgetriebene Heckenscheren

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Rasentrimmer / Rasenkantenschneider

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Schredder / Zerkleinerer

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Vertikutierer

Entsprechend der Verordnung dürfen folgende Maschinen und Geräte in den oben genannten Gebieten auch an Werktagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und in der Zeit von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden:

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Freischneider

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Grastrimmer / Graskantenschneider

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Laubbläser

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Laubsammler

Sonn- und Feiertage: Der Einsatz dieser Geräte ist ganztägig verboten.

3. Grundsatz der Zimmerlautstärke:

Auch außerhalb der Ruhezeiten ist Lärm so gering wie möglich zu halten. Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte (Radio, TV) oder Heimwerkerarbeiten dürfen Nachbarn nicht erheblich belästigen. Insbesondere ist darauf zu achten, Lärm nicht über offene Fenster oder Balkone nach außen dringen zu lassen.

4. Freizeitlärmrichtlinie M-V:

Bei Freizeitaktivitäten, die über das normale nachbarschaftliche Maß hinausgehen (z. B. Vereinsfeiern, Musikveranstaltungen im Freien, private Großveranstaltungen), ist die Freizeitlärm-Richtlinie M-V maßgeblich.

Die Richtlinie legt fest, dass Anwohner vor vermeidbarem Lärm zu schützen sind, besonders in Wohngebieten.

Die Immissionsrichtwerte für Freizeitlärm sind so einzuhalten, dass Belästigungen vermieden werden.

Bei Veranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Beschallungsanlagen eingepegelt sind und die Richtwerte, insbesondere zur Nachtzeit, eingehalten werden.

5. Ausnahmen und seltene Ereignisse:

Auch wenn selten Veranstaltungen (z.B. Gartenpartys) stattfinden, rechtfertigt dies keine dauerhafte oder massive Ruhestörung. Nach 22 Uhr ist die Lautstärke auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.

Die Ordnungsbehörde ist berechtigt, bei wiederholten oder massiven Verstößen gegen die Nachtruhe einzuschreiten. Dies kann die Einleitung eines Bußgeldverfahrens sowie die Sicherstellung der Lärmquelle (z. B. Musikanlage) zur Folge haben.

6. Stille Feiertage:

Die stillen Feiertage in Mecklenburg-Vorpommern sind Karfreitag, Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent). An diesen Tagen sind öffentliche Tanzveranstaltungen, Musikdarbietungen in Gaststätten und laute Unterhaltungen verboten. Diese Beschränkungen gelten meist von 04:00 Uhr bis Mitternacht.

7. Ruhestörung melden:

Sollten Sie sich unzumutbar gestört fühlen, suchen Sie zunächst das Gespräch mit den Verursachern. Ist dies nicht möglich oder erfolglos, können Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde wenden. In akuten, schweren Fällen (besonders zur Nachtzeit) ist die Polizei zuständig.

8. Ordnungswidrigkeit:

Bitte beachten Sie, dass ruhestörender Lärm ohne berechtigten Anlass eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG darstellt und mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Wir danken Ihnen für Ihre Rücksichtnahme und Ihr Verständnis.

Die örtliche Ordnungsbehörde