Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.01.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
| |
|
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 459.100,00 EUR |
|
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 562.300,00 EUR |
|
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | - 54.700,00 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
| |
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 421.500,00 EUR |
|
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 488.900,00 EUR |
|
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | - 67.400,00 EUR |
| c) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 194.700,00 EUR |
|
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 244.000,00 EUR |
|
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | - 49.300,00 EUR |
festgesetzt.
____
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf — 42.000,00 EUR
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 700 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 350 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 333 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,5577 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts Anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilhaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit in Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
Aufwendungen für interne Leistungsverrechnungen werden für den jeweiligen Verrechnungszweck über die Teilhaushalte hinweg für deckungsfähig erklärt.
Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes werden gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen.
Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und zur Leistung der Auszahlung bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
Zinsaufwendungen und -auszahlungen werden über die gesamten Teilhaushalte für deckungsfähig erklärt.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten, gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik als geringfügig, wenn sie 100.000 EUR nicht überschreiten. Für investive Maßnahmen ab einer Wertgrenze von 10.000 EUR bis 100.000 EUR sind abweichend von § 9 Abs. 2 GemHVO-DOPPIK mindestens eine Kostenschätzung vorzulegen.
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
|
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | - 51.974,74 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
|
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | + 96.856,02 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital |
|
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | + 1.948.615,39 EUR |
Priepert, den 25.04.2023
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Rechtsaufsichtsbehörde, zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 24.04.2023 wie folgt bekanntgegeben worden:
Anordnung gemäß § 82 Absatz 1 KV M-V, dass der Bürgermeister unmittelbar nach Erhalt der rechtsaufsichtlichen Entscheidung zur Haushaltssatzung 2023 haushaltswirtschaftliche Sperren gemäß § 51 KV M-V verfügt, die den Ausgleich des Ergebnishaushaltes bis zum Ende des Haushaltsjahres sichern.
Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entscheidung I. 1 und I. 2 gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit Ihren Anlagen zur Einsichtnahme
vom 30.05.2023 bis 09.06.2023
während der Öffnungszeiten
im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Zimmer 108 öffentlich aus.
Priepert, den 25.04.2023