Die Meldebehörde übermittelt personenbezogene Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige.
Familienangehörige, die nicht Mitglied der Religionsgesellschaft sind, können nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG der Übermittlung ihrer Daten widersprechen. Ferner können betroffene Bürgerinnen und Bürger gem. § 50 Abs. 5 BMG Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an:
Parteien und Wählergruppen, speziell bei Wahlen und Abstimmungen nach § 50 Abs. 1 BMG
Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters-und Ehejubiläen nach § 50 Abs. 2 BMG
Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 3 BMG
einlegen.
Weiterhin ist gem. § 36 Abs. 2 S. 1 BMG eine Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 S. 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.
Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, teilt dies bitte dem Einwohnermeldeamt schriftlich mit oder spricht persönlich vor. Die bereits beantragten Übermittlungssperren bleiben bis auf Widerruf bestehen.