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Kleinseenlotse
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung 2024 Stadt Mirow

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 19.03.2024 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

6.722.600,00 EUR

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

6.669.900,00 EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

+ 52.700,00 EUR

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

5.757.700,00 EUR

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

8.046.700,00 EUR

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

- 2.289.000,00 EUR

c)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

4.558.600,00 EUR

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

5.275.700,00 EUR

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

- 717.100,00 EUR

festgesetzt.

__________

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf  —  7.397.800,00 EUR

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf  —  575.000,00 EUR

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen

(Grundsteuer A) auf

300 v. H.

b)

für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf

380 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

340 v. H.

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,5777 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 Weitere Vorschriften

  1. Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts Anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für Ansätze bei den Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
  2. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  3. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit in Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  4. Aufwendungen für interne Leistungsverrechnungen werden für den jeweiligen Verrechnungszweck über die Teilhaushalte hinweg für deckungsfähig erklärt.
  5. Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes werden gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  6. Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen.
  7. Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und zur Leistung der Auszahlung bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
  8. Zinsaufwendungen und -auszahlungen werden über die gesamten Teilhaushalte für deckungsfähig erklärt.
  9. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten, gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik als geringfügig, wenn sie 100.000 EUR nicht überschreiten. Für investive Maßnahmen ab einer Wertgrenze von 10.000 EUR bis 100.000 EUR sind abweichend von § 9 Abs. 2 GemHVO-DOPPIK mindestens eine Kostenschätzung vorzulegen.
Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

1.165.065,52 EUR

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des

Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.215,28 EUR

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

beträgt voraussichtlich

24.624.200,65 EUR

Mirow, den 16.04.2024

Hinweis:

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Rechtsaufsichtsbehörde, zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 15.04.2024 wie folgt bekanntgegeben worden:

Entscheidung zu dem genehmigungspflichtigen Teil der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024

Gemäß § 54 Absatz 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) wird der in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzte Gesamt-betrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 7.397.800 EUR genehmigt.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung wird mit ihren Anlagen auf der Internetseite

www.amt-mecklenburgische-kleinseenplatte.de veröffentlicht.