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Kleinseenlotse
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Wesenberg

Abbildung 1: Kartenauszug h(ttps://geoport-lk-mse.de)

Abbildung 2: Kartenauszug (https://geoport-lk-mse.de)

hier:

Bekanntmachung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/91 „Am Pump“ sowie Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesenberg gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Stadt Wesenberg hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 22.05.2025 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/91 „Am Pump“ der Stadt Wesenberg bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung, in der Fassung vom April 2025 als Satzung beschlossen.

Der Änderungsbereich liegt zentral im nördlichen Bereich des ursprünglichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und umfasst die Flurstücke 148/3, 147/4, 144/1, 149/3, 151/12, 152/48, 151/25, 149/7, 145/1, 152/49, 151/ 26, 149/8, 141/2, 142/3, 143/4, 146/3 in der Flur 29 in der Gemarkung Wesenberg.

Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der die 4. Änderung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/91 „Am Pump“ der Stadt Wesenberg, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung wird ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt-Mecklenburgische-Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Der Bebauungsplan mit der Begründung gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ist ebenfalls über die Homepage des Amtes einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft erteilt.

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wesenberg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtung an die Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes angepasst.

Im vorliegenden Fall haben sich die Grenzen zwischen dem Festgesetzten Gewerbegebiet und dem eingeschränkten Gewerbegebiet in der 4. Änderung des B-Planes leicht verschoben und weichen somit von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab. Die Lage und Abgrenzung der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist aus dem untenstehenden Übersichtsplan ersichtlich. Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.

Wesenberg, den 22.05.2025

Steffen Rißmann
Bürgermeister