Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen
Einreichung der Wahlvorschläge
für die Wahl zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin / zum ehrenamtlichen Bürgermeister
der Gemeinde Priepert
auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlbehörde des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow während der Dienststunden am Empfang ausgegeben werden. Die Formblätter stehen ebenfalls im Internet auf www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare zur Verfügung.
Auf die Bestimmungen des LKWG M-V, insbesondere der §§ 15 bis 19, sowie der LKWO M-V (Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern), insbesondere der §§ 24 bis 26, weise ich hin.
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Die Gemeinden Priepert bildet in ihrem Wahlgebiet einen Wahlbereich.
2. Einreichungsfrist
Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, den 01. Juli 2025, bis spätestens 16.00 Uhr schriftlich unter Nutzung der amtlichen Formblätter beim Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, in 17252 Mirow, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, Zimmer 108 einzureichen.
Wahlvorschläge, die verspätet eingegangen sind, hat der Gemeindewahlausschuss gemäß § 20 Abs. 3 LKWG M-V zurückzuweisen!
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
3. Unionsbürger/innen
Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger
a) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Sie werden auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens am 23. Tag vor der Wahl (22. August 2025) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (08. August 2025) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
b) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheit oder Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Sie haben ihre Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 oder 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.4 oder 5.5 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
1. | Wahlvorschlagsrecht |
| a) | Wahlvorschläge können einreichen: | |
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| - | Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien), |
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| - | Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe), |
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| - | Wahlberechtigte (Einzelbewerber). |
| b) | Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig. | |
| c) | Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. | |
2. | Inhalt und Form der Wahlvorschläge |
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten
Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
| a) | Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers, |
| b) | den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt, |
| c) | die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften. |
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| Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt. |
| a) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 des LKWG M-V nach dem Formblatt 5.1.2 der Anlage 5 LKWO M-V, |
| b) | die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 5.1.3 (Abschnitt I und II) der Anlage 5 LKWO M-V, |
| c) | weitere Erklärungen und Nachweise des Bewerbers nach dem Formblatt 5.1.3 (Abschnitte III – V) der Anlage 5 LKWO M-V, |
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| Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht. |
| d) | für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.1.3, Abschnitt 6 LKWO M-V, |
| e) | Vorlage eines Führungszeugnisses |
| f) | für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V, |
| g) | für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht. |
sind mit dem Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
| a) | Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers, |
| b) | die Erklärung als Einzelbewerber an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 5.2 (Abschnitt I) der Anlage 5 LKWO M-V, |
| c) | weitere Erklärungen und Nachweise des Bewerbers nach dem Formblatt 5.2 (Abschnitte III – IV) der Anlage 5 LKWO M-V, |
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| Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht. |
| d) | für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.2, |
| e) | Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses |
| f) | für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V, |
| g) | für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht. |
Wahlrecht und Wählbarkeit
werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen, dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.
| a) | In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. |
| b) | Soweit im LKWG M-V nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. |
| c) | Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern ist der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden. |
gelten die Vorschriften des § 19 LKWG M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen.
Mirow, den 23. Mai 2025