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Kleinseenlotse
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Priepert (Zweitwohnungssteuersatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011 S. 777), in der derzeit geltenden Fassung, und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005 S. 146), in der derzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Priepert vom 25.04.2023 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Allgemeines

§ 2

Steuergegenstand und Steuerschuldner

§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 4

Steuermaßstab

§ 5

Steuersatz

§ 6

Erhebungszeitraum, Entstehung und Fälligkeit der Steuer

§ 7

Anzeige- und Mitteilungspflichten

§ 8

Steuerbefreiungen

§ 9

Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 11

Inkrafttreten

§ 1

Allgemeines

Die Gemeinde Priepert erhebt gemäß § 3 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz (GG) eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2

Steuergegenstand und Steuerschuldner

(1)

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Wohnung in der Gemeinde Priepert, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder von persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen verfügen kann. Als Hauptwohnung gilt diejenige Wohnung von mehreren im In- und Ausland, die jemand überwiegend nutzt. Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Gesamtheit von abgeschlossenen Räumen, die von ihrer Ausstattung her zumindest zeitweise oder zu bestimmten Jahreszeiten zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden können. Eine konkrete Mindestausstattung der Räume (z.B. Kochgelegenheit, Frischwasserversorgung, Abwasserversorgung, Stromversorgung, Heizung), sowie planungs-, baurechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit ist nicht erforderlich. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt.

(2)

Zweitwohnungen sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBL I Nr. 27 S. 465) errichtet worden sind.

(3)

Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Hausboote gelten als Wohnungen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(4)

Steuerschuldner ist, wer in der Gemeinde Priepert eine Zweitwohnung innehat. Dies ist insbesondere bei selbst genutztem Wohnraum der Eigentümer, bei dauerhaft vermietetem oder verpachtetem Wohnraum der schuldrechtliche Nutzungsberechtigte; bei eingeräumten Nießbrauch- oder Wohnrecht sowie unentgeltlicher Wohnungsüberlassung ist der Nutzungsberechtigte Steuerschuldner. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Innehaben einer Zweitwohnung. Wird eine Zweitwohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

(2)

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Innehaben der Wohnung aufgegeben wurde oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung für den Steuerpflichtigen entfallen ist.

§ 4

Steuermaßstab

(1)

Die Steuer wird nach der lagedifferenzierten Wohnfläche, multipliziert mit dem Nutzungsfaktor (Absatz 5), berechnet.

(2)

Als Wohnfläche gilt die Fläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFIV, Bundesgesetzblatt 2003 I Seite 2346). Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Wohnflächenverordnung — WoFIV die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind. Zur Wohnfläche gehören, gemäß § 2 Abs. 2 Wohnflächenverordnung — WoFIV, auch die Grundflächen von

1.

Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie

2.

Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,

wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.

(3)

Die Lagedifferenzierung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Zonen, unterschieden nach den Ortsteil Priepert und den weiteren Ortsteil Radensee.

(4)

Zone 1:

Lage abseits einer Wasserlage

Zone 2:

wassernahe Lage mit einer Entfernung zum Wasser

Zone 3:

direkte Wasserlage bzw. Lage am Wasser (getrennt durch Uferstreifen)

(5)

Der Nutzungsfaktor der Zweitwohnung für den Inhaber wird wie folgt bemessen:

* Der Zeitraum noch Monaten bestimmt sich gemäß § 191 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(6)

Liegen keine das Veranlagungsjahr betreffenden Vermietungsunterlagen vor, bemisst sich der Nutzungsfaktor nach Stufe 1. Der Nutzungsfaktor verringert sich bei vorheriger Vorlage eines Vermittlungsvertrages entsprechend der von vornherein vertraglich begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit für die persönliche Lebensführung oder beim Nachweis von Vermietungstagen nachträglich auf die Nutzungsstufe nach Absatz 5. Eine zu viel gezahlte Zweitwohnungssteuer wird nachträglich auf Antrag insoweit erstattet, als Eigenvermietungszeiten belegt sind.

§ 5

Steuersatz

(1)

in den Ortsteil Priepert

a)

für zum dauerhaften Wohnen nutzbare Zweitwohnungen in Wohnhäusern und vergleichbaren Objekten

Zone 1:

6,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 2:

7,20 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 3:

9,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

b)

für Zweitwohnungen wie Wochenendhäuser, Datschen, Lauben, die auf Grund ihrer Ausstattung ganzjährig genutzt werden können

Zone 1:

5,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 2:

6,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 3:

7,50 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

c)

für Zweitwohnungen wie Wochenendhäuser, Datschen, Lauben, die auf Grund ihrer Ausstattung nicht ganzjährig genutzt werden können

Zone 1:

4,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 2:

4,80 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 3:

6,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

(2)

in den weiteren Ortsteil Radensee

a)

für zum dauerhaften Wohnen nutzbare Zweitwohnungen in Wohnhäusern und vergleichbaren Objekten

Zone 1:

4,50 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 2:

5,40 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 3:

6,75 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

b)

für Zweitwohnungen wie Wochenendhäuser, Datschen, Lauben, die auf Grund ihrer Ausstattung ganzjährig genutzt werden können

Zone 1:

3,75 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 2:

4,50 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 3:

5,65 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

c)

für Zweitwohnungen wie Wochenendhäuser, Datschen, Lauben, die auf Grund ihrer Ausstattung nicht ganzjährig genutzt werden können

Zone 1:

3,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 2:

3,60 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

Zone 3:

4,50 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche

§ 6

Erhebungszeitraum, Entstehung und Fälligkeit der Steuer

(1)

Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht.

(2)

Beginnt die Steuerpflicht gemäß § 3 Absatz 1 im Laufe eines Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

(3)

Endet die Steuerpflicht gemäß § 3 Absatz 2 im Laufe eines Kalendermonats, so endet die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem das Ereignis fällt. Eine darüber hinaus gezahlte Steuerschuld wird erstattet, soweit der Steuerpflichtige die Aufgabe der Zweitwohnung oder den Wegfall der Eigenschaft aktenkundig belegt.

(4)

Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. Nachveranlagte Steuerbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

§ 7

Anzeige- und Mitteilungspflichten

(1)

Wer eine Zweitwohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat, hat dies der Gemeinde Priepert innerhalb von 15 Tagen nach diesem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen. Ggf. die Zweitwohnungssteuer ausschließende Tatbestände haben die Steuerschuldner innerhalb von 15 Tagen schriftlich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2)

Die Steuerschuldner nach § 2 Absatz 2 sind nach Aufforderung, oder soweit sich Veränderungen zum Vorjahr ergeben haben, bis zum 15. Januar eines jeden Jahres verpflichtet, der Gemeinde Priepert schriftlich die auf dem von der Gemeinde Priepert herausgegebenen Vordruck geforderten Daten für die Zweitwohnung mitzuteilen.

§ 8

Steuerbefreiungen

(1)

Steuerbefreit sind Personen,

a)

die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben und aus beruflichen Gründen innerhalb der Gemeinde Priepert eine Zweitwohnung innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Gemeinde Priepert befindet,

b)

die eine eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) führen und nicht dauernd getrennt leben und aus beruflichen Gründen innerhalb der Gemeinde Priepert eine Zweitwohnung innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Lebenspartner/innen außerhalb der Gemeinde Priepert befindet.

(2)

Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die Zweitwohnung die vorwiegend aus beruflichen Gründen benutzte Wohnung der steuerpflichtigen Person ist.

§ 9

Datenverarbeitung und Datenschutz

(1)

Zur Heranziehung der Zweitwohnungssteuer und zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer im Rahmen der Bestimmungen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen, personenbezogenen Daten durch die Gemeinde Priepert zulässig.

(2)

Die Gemeinde Priepert ist befugt, über die anfallenden Daten ein Verzeichnis der Zweitwohnungssteuerpflichtigen mit den für die Abgabeerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(3)

Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben gemäß § 6 ist die Gemeinde Priepert zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer befugt, personen- und grundstücksbezogene Daten nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes (DSG) M-V bei den entsprechenden Finanzämtern, beim Grundbuchamt, beim Katasteramt des Landkreises sowie in eigenen Verzeichnissen einzuholen. Darunter fallen: Auskünfte wie Melderegisterauskünfte, Beherbergungsnachweise nach dem Landesmeldegesetz (LMG) M-V, Gästeverzeichnis des Quartiergebers, Anträge auf Vorverkaufsverzichtserklärungen und Grundstückeigentümerverzeichnis.

Die Gemeinde Priepert darf sich diese Daten von den entsprechenden Stellen übermitteln lassen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 2 Nummer 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a)

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Zweitwohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat und dies der Gemeinde Priepert innerhalb von 15 Tagen nach diesem Zeitpunkt schriftlich nicht anzeigt;

b)

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 der Gemeinde Priepert die Zweitwohnungssteuer ausschließende Tatbestände nicht unverzüglich schriftlich anzeigt und durch geeignete Unterlagen nachweist;

c)

entgegen § 7 Absatz 2 Halbsatz 1 der Gemeinde Priepert nach Aufforderung die auf dem von der Gemeinde Priepert herausgegebenen Vordruck geforderten Daten für die Zweitwohnung nicht oder nichtwahrheitsgemäß mitteilt;

d)

entgegen § 7 Absatz 2 Halbsatz 2 der Gemeinde Priepert Veränderungen zum Vorjahr bis zum 15. Januar eines Jahres die auf dem von der Gemeinde Priepert herausgegebenen Vordruck geforderten Daten für die Zweitwohnung nicht oder nicht wahrheitsgemäß mitteilt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 Absatz 3 KAG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.09.2007 außer Kraft.

Priepert, den 25.04.2023

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- bzw. Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden.

Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.