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Kleinseenlotse
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Mirow, Ortsteile Mirow, Granzow, Peetsch, Starsow, Diemitz und Fleeth

Einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 01/2019 “Schildkamp“ welcher innerhalb der 5. Änderung berichtigt worden ist.

Sowie eine Korrektur einer in Granzow gelegenden Fläche welche nun als Wohnbaufläche ausgewiesen wird.

Die Stadtvertretung Mirow hat in ihrer Sitzung am 16.12.2021 die vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geprüft und gegeneinander abgewogen. Zudem wurde in derselben Sitzung der Feststellungsbeschluss über die 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Mirow, Ortsteile Mirow, Granzow, Peetsch, Starsow, Diemitz und Fleeth samt Begründung und Umweltbericht beschlossen.

Die Genehmigung der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Mirow durch die höhere Verwaltungsbehörde wurde am 03.05.2023 mit Auflagen, Nebenbestimmungen und Hinweisen erteilt. Die Erfüllung der mit dem Genehmigungsbescheid erteilten Maßnahmen wurde am 17.05.2024 durch die höhere Verwaltungsbehörde bestätigt.

Die 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes Mirow umfasst den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 02/2019 „Ferien auf dem Bauernhof- Hohe Brücke“

Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mirow ist nebst Begründung, Umweltbericht und der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde während der Öffnungszeiten im Amt Mecklenburgische Kleinseenpatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24 in 17252 Mirow einsehbar. Die derzeit gültigen Öffnungszeiten sind:

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zusätzlich sind die Unterlagen im Internet unter der Adresse https://www.amt-mecklenburgische-kleinseenplatte.de/ortsrecht-und-satzungen/satzungen-wesenberg/f-und-b-plaene-der-stadt-wesenberg-und-ortsteile einzusehen und über das Bau- und Planungsportal Mecklenburg-Vorpommern zugänglich.

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wesenberg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Mirow, den 07.06.2024

Henry Tesch
Bürgermeister