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Kleinseenlotse
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 02/2019 „Ferien auf dem Bauernhof – Hohe Brücke“

hier:

Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/2019 „Ferien auf dem Bauernhof – Hohe Brücke“

Die Stadtvertretung der Stadt Mirow hat in Ihrer öffentlichen Sitzung am 28.06.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 02/2019 „Ferien auf dem Bauernhof – Hohe Brücke“ Mirow bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), der Begründung mit Umweltbericht und AFB in der Fassung vom Mai 2022 als Satzung beschlossen.

Das ca. 0,43 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke 3, 5, 15/1, 15/2 und 15/3 (alle teilweise) der Flur 23 Gemarkung Mirow. Der Planbereich liegt östlich des Mirower Kanals am gemeindeeigenen Weg Hohe Brücke.

Die Satzung über den Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/2019 „Ferien auf dem Bauernhof – Hohe Brücke“ der Stadt Mirow, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) und wird mit der Begründung samt Umweltbericht und AFB vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt-Mecklenburgische-Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wesenberg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvor-schriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Mirow, den 13.06.2024

Henry Tesch

Bürgermeister