Zur nichtöffentlichen Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft Fleeth
| Datum: | 30.09.2024 |
| Uhrzeit: | 19.00 Uhr |
| Ort: | Oberbeek 1 (FFW) |
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| 17252 Mirow OT Fleeth |
werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Fleeth gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, recht herzlich eingeladen.
Damit die Versammlung rechtzeitig beginnen kann, werden die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen gebeten, sich ab 18.30 Uhr zum Nachweis Ihrer Mitgliedschaft einzufinden. Das Eigentum ist durch aktuelle Grundbuchauszüge (nicht älter als 2 Jahre) nachzuweisen.
| TOP 1 | Begrüßung und Eröffnung der Sitzung |
| TOP 2 | Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit |
| TOP 3 | Bericht des Vorstandes |
| TOP 4 | Kassenbericht / Kassenwart |
| TOP 5 | Bericht Kassenprüfer |
| TOP 6 | Feststellung des Reinertrages |
| TOP 6.1 | Jagdjahr 2021/2022 |
| TOP 6.2 | Jagdjahr 2022/2023 |
| TOP 6.3 | Jagdjahr 2023/2024 |
| TOP 7 | Beschluss über die Verwendung des Reinertrages |
| TOP 7.1 | Jagdjahr 2021/2022 |
| TOP 7.2 | Jagdjahr 2022/2023 |
| TOP 7.3 | Jagdjahr 2023/2024 |
| TOP 8 | Beschluss über den Abschluss einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung |
In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich jede Jagdgenossin/jeder Jagdgenosse (natürliche Person und Eigentümerin/Eigentümer bejagbarer Grundflächen) durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenossin/Jagdgenosse ist, oder durch seine/n Ehegattin/Ehegatten, seine/n Lebenspartnerin/Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossinnen/Jagdgenossen schriftlich zu erteilen.
Bei gemeinschaftlichem Eigentum (z. B. Miteigentum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden, deshalb ist einer der Eigentümerinnen/Eigentümer von den übrigen Miteigentümerinnen/Miteigentümer zur Stimmabgabe zu bevollmächtigen, sofern diese nicht selbst an der Versammlung teilnehmen können, dies gilt auch für Eheleute.
Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt werden und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
14.07.2024